1874. loi
Mit den diesfälligen Eintragungen muß demnächst die vom Katastercontroleur
mit der letzten Heberolle des betreffenden Sieuer-Kassendistrikts einzureichende
Uebersicht nach demselben Muster übereinstimmen, um in dieser Art eine gegenseitige
Contole über die Nichtigkeit der gesübrten Uebersichten zu erreichen.
5. 7.
Auf Grund der vom Katastercontroleur gemäß der Vorschrist in §. 18 der
Anweisung Il alljaͤhrlich einzureichenden Auszüge aus dem Nummerinder ist vom
Katasterbüreau ein ähnlicher Nummerinder nach Muster b zu S. 18 a. a. O. zu
führen und mit den jährlich stattfindenden Fortschreibungen in Uebereinstimmung zu
halten.
Dieser Index giebt das Mittel an die Hand, um die Parzellen r2c., welche eine
Formveränderung erlitten haben, in den bezüglichen Fortschreibungeverhandlungen
(5. 15, 1 8 dieser Anweisung) auffinden zu können.
F. 8.
Sofern es auf die Anfertigung neuer Giundsteueranlagen (§. 12 der An-
weisung 1) ankommt, sind die damit verbundenen Kartirungs-, Berechnungs= und
Negisterarbeiten vom Kasterbüreau (F. 1 dieser Anweisung) auszuführen.
C. 9.
Auf Ansuchen sind aus den Originalkarten und deren Supplementen, sowie
aus den sonstigen in dem Archive ruhenden Grund= und Gebändesteueweranlagungs.
akten Auszüge, beziehungsweise Copien u. s. w. zu verabsolgen.
Kartenauszüge und Copien dürfen nur auf Grund der Originalkarten und
der zugehdrigen Supplementkarten und nur im Katasterbüreau (vgl. §. 17 der Ge-
schästcanweisung für den Katastercontroleur) gefertigt werden.
8. 10.
Die Auszüge oder Copien der Karten müssen die im Lause der Forlschreibung
eingetretenen in den Supplementkarten nachgewiesenen Veränderungen vollständig
mitenthalten.
Alle Auszüge und Copien sind von demjenigen, welcher sie angefertigt hat, zu
unterzeichnen und ist deren Nichtigkeit vom Katasterinspektor zu bescheinigen.