Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

1874. loi 
Mit den diesfälligen Eintragungen muß demnächst die vom Katastercontroleur 
mit der letzten Heberolle des betreffenden Sieuer-Kassendistrikts einzureichende 
Uebersicht nach demselben Muster übereinstimmen, um in dieser Art eine gegenseitige 
Contole über die Nichtigkeit der gesübrten Uebersichten zu erreichen. 
5. 7. 
Auf Grund der vom Katastercontroleur gemäß der Vorschrist in §. 18 der 
Anweisung Il alljaͤhrlich einzureichenden Auszüge aus dem Nummerinder ist vom 
Katasterbüreau ein ähnlicher Nummerinder nach Muster b zu S. 18 a. a. O. zu 
führen und mit den jährlich stattfindenden Fortschreibungen in Uebereinstimmung zu 
halten. 
Dieser Index giebt das Mittel an die Hand, um die Parzellen r2c., welche eine 
Formveränderung erlitten haben, in den bezüglichen Fortschreibungeverhandlungen 
(5. 15, 1 8 dieser Anweisung) auffinden zu können. 
F. 8. 
Sofern es auf die Anfertigung neuer Giundsteueranlagen (§. 12 der An- 
weisung 1) ankommt, sind die damit verbundenen Kartirungs-, Berechnungs= und 
Negisterarbeiten vom Kasterbüreau (F. 1 dieser Anweisung) auszuführen. 
C. 9. 
Auf Ansuchen sind aus den Originalkarten und deren Supplementen, sowie 
aus den sonstigen in dem Archive ruhenden Grund= und Gebändesteueweranlagungs. 
akten Auszüge, beziehungsweise Copien u. s. w. zu verabsolgen. 
Kartenauszüge und Copien dürfen nur auf Grund der Originalkarten und 
der zugehdrigen Supplementkarten und nur im Katasterbüreau (vgl. §. 17 der Ge- 
schästcanweisung für den Katastercontroleur) gefertigt werden. 
8. 10. 
Die Auszüge oder Copien der Karten müssen die im Lause der Forlschreibung 
eingetretenen in den Supplementkarten nachgewiesenen Veränderungen vollständig 
mitenthalten. 
Alle Auszüge und Copien sind von demjenigen, welcher sie angefertigt hat, zu 
unterzeichnen und ist deren Nichtigkeit vom Katasterinspektor zu bescheinigen.
	        
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