1874. 103
9. Dezember 1872 (Ges.= Samml. S. 175) in Verbindung mit den Bestimmungen
in S§. 2 — 5 dieser Anweisung.
§. 15.
In dem Archive des Katasterbüreaus werden die eigentlichen Veranlagungs-
dokumente, d. h. solche, welche sich auf den materiellen Theil der Gumd= und Ge-
bäudesteuerweranlagung beziehen, aufbewahrt und zwar insbesondere:
I., auf das Grundsteuerwesen bezüglich:
1) die Originalkarten,
2) die Akten über Feststellung des Klassifikationstarifs,
3) die Einschätzungs, Coupons,
4) die Originalfturbücher,
5) die Besitzstandoregister,
6) die Klassenzusammenstellungen,
7) die Akten über die Einschäßung der Liegenschaften,
8) die Verhandlungen über die Fortschreibung der Grundsteuerbücher und Karten,
9) die Verhandlungen über Anfertigung neuer Grundsteueranlagen, wo solches
aus Anlaß einer zur Ausführung gekommenen Grundstückszusammenlegung
(Separation) nöthig wird. GG. 12 der Anweisung 1);
II, auf die Gebäudesteuer bezüglich:
1) die Original-Veranlagungs-Nachweisungen,
2) die tabellarischen Uebersichten,
3) die Verhandlungen über Fortschreibung der Gebäudesteuewoollen.
Alle übrigen auf die Veranlagung und Fortschreibung bezüglichen Verhand-
lungen u. s. w. gehören, sowelt sie nicht beim Katasteramte beruhen, in die Ver-
waltungsrepositur des Katasterbüreaus, welche einen integrirenden Bestandtheil der
Repositur des Fürstlichen Ministeriums, Finanzabtheilung, bildet.
8. 16.
Die im 8. 15 zu 1. M. 1 bezeichneten Karten und die zu den Fortschreibungs-
verhandlungen (1 8 daselbst) gehörigen Supplementkarten sollen, wenn es irgend
thunlich, in einem anderen Zimmer aufbewahrt werden, als die übrigen dort bezeich.
neten Gegenstände, um im Falle einer Feuersgefahr die gleichzeitige Zerstörung
dieser Dokumente möglichst zu verhüten.