Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

104 1874. 
8. 17. 
Der sorgfältigen und guten Aufbewahrung aller Archivstücke ist besondere Auf- 
merksamkeit zuzuwenden und, dah dies geschieht, in geeigneter Weise zu überwachen. 
Die Karten dürfen nicht gesaltet und müssen gegen Staub, Feuchtigkeit, Hitze 
oder sonstige nachtheilige Einflüsse geschützt und in horizontaler Lage aufbewahrt 
werden. Die Fortschreibungsverhandlungen sind nach Gemeinde= und selbststän- 
digen Gutsbezirken getreunt zu ordnen. Dieselben sind nicht alljährlich, sondern 
erst dann einzubinden, wenn die Verhandlungen mehrerer Jahre für einen Gemeinde- 
oder selbstständigen Gutsbezirk einen solchen Umfang emeicht haben, daß aus den- 
selben ein Band von entsprechender Stärke gebildet werden kann. 
Der Einband ist möglichst billig (im sogenannten Pappband) herzustellen. 
S. 18. 
Die Karten und Akten des Archivo dürfen in der Regel nur in dem Lokale 
des Archivs oder Katasterbürcaus und uur von den im Katasterbüreau beschästigten 
Beamten oder unter deren unmittelbaren Aufsicht eingesehen und benutzt werden. 
Eine Entfernung der Karten oder Akten aus den gedachten Lokalen ist nur 
gestattet, wenn solches im Interesse der Grund= und Gebäudesteuewerwallung, oder 
in Folge einer richterlichen Requisition unbedingt geboten erscheint, vder wenn ins- 
besondere im Betreff der Karten der beabsichtigte Zweck durch Ansertigung von 
Copien oder Auszügen nicht erreicht werden kann. 
Zu der Enkfernung der Karten oder Akten aus den Amts-Lokalen ist in 
jedem einzelnen Falle eine von dem Katasterinspektor vollzogene schristliche Geneh- 
migung nothwendig, welche als Belag zu den Akten zu nehmen ist. 
8. 19. 
Alle dieser Geschäftsanweisung entgegenstehenden Verordnungen sind ausge- 
hoben. 
Rudolstadt, den 30. Juli 1874. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.