104 1874.
8. 17.
Der sorgfältigen und guten Aufbewahrung aller Archivstücke ist besondere Auf-
merksamkeit zuzuwenden und, dah dies geschieht, in geeigneter Weise zu überwachen.
Die Karten dürfen nicht gesaltet und müssen gegen Staub, Feuchtigkeit, Hitze
oder sonstige nachtheilige Einflüsse geschützt und in horizontaler Lage aufbewahrt
werden. Die Fortschreibungsverhandlungen sind nach Gemeinde= und selbststän-
digen Gutsbezirken getreunt zu ordnen. Dieselben sind nicht alljährlich, sondern
erst dann einzubinden, wenn die Verhandlungen mehrerer Jahre für einen Gemeinde-
oder selbstständigen Gutsbezirk einen solchen Umfang emeicht haben, daß aus den-
selben ein Band von entsprechender Stärke gebildet werden kann.
Der Einband ist möglichst billig (im sogenannten Pappband) herzustellen.
S. 18.
Die Karten und Akten des Archivo dürfen in der Regel nur in dem Lokale
des Archivs oder Katasterbürcaus und uur von den im Katasterbüreau beschästigten
Beamten oder unter deren unmittelbaren Aufsicht eingesehen und benutzt werden.
Eine Entfernung der Karten oder Akten aus den gedachten Lokalen ist nur
gestattet, wenn solches im Interesse der Grund= und Gebäudesteuewerwallung, oder
in Folge einer richterlichen Requisition unbedingt geboten erscheint, vder wenn ins-
besondere im Betreff der Karten der beabsichtigte Zweck durch Ansertigung von
Copien oder Auszügen nicht erreicht werden kann.
Zu der Enkfernung der Karten oder Akten aus den Amts-Lokalen ist in
jedem einzelnen Falle eine von dem Katasterinspektor vollzogene schristliche Geneh-
migung nothwendig, welche als Belag zu den Akten zu nehmen ist.
8. 19.
Alle dieser Geschäftsanweisung entgegenstehenden Verordnungen sind ausge-
hoben.
Rudolstadt, den 30. Juli 1874.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.