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überwiesenen Staatsangehörigen des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt während
ihrer Detention in der Anstalt Verbrechen oder Vergehen verübt werden sollten,
welche strafrechtlich zu ahnden sind, alle durch die desfallsige Untersuchung der An-
stalt erwachsenden Kosten zu tragen.
Für den Fall, daß die wegen jener Verbrechen oder Vergehen erkannten Frei-
beitsstrafen in der Anstalt zu Zeitz zum Vollzuge gelangen, erfolgt die Berechnung
und Erstattung der Haftkosten nach den Feststellungen des §. 4 dieses Vermages.
Die Anstalt sendet die Gesammt-Liquidation dieser und der erstgedachten Kosten
nach vorberiger Prüfung Seitens der ständischen Landarmen- Direction zu Mersebug
vierteljährlich dem Fürstlich Schwarzburg'schen Ministerium in Rudolstadt zur Ver-
sügung der Zahlung an die Anstaltekasse zu.
8. 8.
Vorstebende Uebereinkunft wird für die Zeit vom 1. Juli 1973 bis zum Ab-
lauf von zwei Jahren nach der von der einen oder der anderen Seite erfolgten
Kündigung abgeschlossen, welche Lebtere indessen vor dem 1. Jannar 1876 nicht slatt.
finden darf.
So geschehen
Merseburg, den 2. April 1873. RNudolstadt, den 27. März 1873.
Die ständische Landarmen= Das Fürstlich Schwarzburg'sche
Direction der Provinz Ministerium.
Sachsen.
v. Bertrab.
v. Win#zingeroda-Knorr.
(I. S.) (I. S.)