112 1874.
8. 2.
Zu §. 6 des Klassen= m. Steuer-Gesetzes vom 3. September 1852 (Ges.-S.
S. 182),
zu §. 3 der Instruction vom 7. Decbr. 1852, die Erhebung der Klassen- 2c.
Steuer betr. (Ges. S. S. 235), und
zu §. 22 bez. §. 17 der Grund= und Gebäudesteuer-Gesetze vom 13. August
1868 (Ges. S. S. 383 und 412).
Die Erhebungsgebühr der Ortserheber für die Klassensteuer, sowie
für die Grund= und Gebäudesteuer wird auf zwei Pfennige von jeder eingehobenen
vollen Mark abgerundet.
§5 3.
Zu dem Ssei vom 4. März 1859 ned giahtagen (Ges.-S. 1859
d Ges. S. v. J. 1868 S.
Die Spoi umn der nachstehenden P7 n # festgestellt wie folgt
a. 8. 26 Nr. 27: Rewvisionssporteln: bei einem Einnahmebetrage
bi 1
20 Mark
„ 200 „ 2
4000 „ noch 7 Procent
und von weitern Beträgen 1 Procent, jedoch im Ganzen nicht mehr als 60 Mark.
b. §. 38: für die gerichtliche Zuschreibung von unbeweglichem Eigenthum:
1) bei rgeusee ban zu 300 Marf 7 2 Protent,
edoch nicht unter 3 Marf
2) bei Gegenhanden i 300 —6000 Mark wenh 1 Pracen,
3) von jeden weiteren 100 Mark tritt noch 1 Mark hinz
außerdem für die Waisenhauscasse von jeden 100 Miart 0,10 Mark
oder 10 Pfennige.
Bei Zuschreibung von Bergeigenthum kommen anstatt der Gebühr für die
Waisenhauscasse folgende Beträge für die Bergzehntarmuthscasse in Ansatz
bei einem Werthe bis 100 Mark: 0,25 Mark oder 25 Pfennige,
von 100—200 Mark 1 Mark, und von jeden weiteren 100 Mark 3 Mark.
. §. 39: für Erbantrittscheine der als Erben eintretenden Aseendenten,
Descendenten und Ehegatten findet ein Viertheil der §. 38 normirten Sätze,
jedoch nicht unter 2 Mark, für Erbrecesse in Bezug auf den Nachlaß eines