1874. 7
II. Gesetz,
die Einführung des Submissions-Verfahrens in Untersuchungen
wegen Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze über Zölle und andere
indirekte Steuern betreffend, vom 31. Decbr. 1873.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Zustimmung des getreuen
Landtags, was folgt:
S. 1.
In Untersuchungen wegen solcher Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze über
Zölle und indirekte Steuern, welche mit einer Geldstrase bedroht sind, kann, falls
der Angeschuldigte bei seiner Vermehmung zu Protocoll die Zuwiderhandlung ein-
räumt, und sich zur Zahlung der gesehlichen Geldstrafe erbietet, von Ertheilung
eines Strafbescheides abgesehen und von der Steuerslelle, vor welcher die Ver-
nehmung stattfindet, die versallene Geldstrafe und die Confiscationsstrafe, sowie der
Betrag der nachzuzahlenden Gefälle und der zu erstattenden Verläge dem Ange-
schuldigten alsbald bekannt gemacht werden.
8. 2
Unterwirft sich der Angeschuldigte der nach 8. 1 erfolgten Feststellung von
Strase, Gefällen und Verlägen unter ausdrücklichem Verzichte auf andeiweite Ent-
scheidung im Verwaltungs= oder Rechtswege, so ist diese Erklärung zu Protocoll zu
nehmen und der Angeschuldigte auf die gesetzlichen Folgen einer etwaigen Wider=
holung der begangenen Zuwiderhandlung hinzuweisen, auch daß letztere geschehen,
im Protocolle zu bemerken.
Hiernächst sind die ergangenen Acten an den General-Inspeclor des Thürin-
gischen Zoll- und Handels Vereins oder, sosern die Sache zur Competenz des
Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung der Finanzen, gehört, an letztere einzusenden.
Wird die von der Steuerstelle gepflogene Verhandlung von dem General-Inspector