Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

s 1874. 
beziehungsweise der Finanz= Abtheilung des Ministeriums genehmigt, worüber von 
der betreffenden zuständigen Behörde eine Bemerkung zu den Acten zu bringen ist, 
so erlangt die nach letzterer erfolgte Feststellung von Straf-Gefällen und Verlägen 
die rechtliche Wirkung einer im Verwaltungswege ergangenen rechtskräftigen Ent- 
scheidung. 
Unterwirft sich dagegen der Angeschuldigte der nach F. 1 erfolgten Feststellung 
von Strafe, Gesällen und Verlägen nicht oder wird dieselbe von dem General- 
Inspector beziehungsweise der Finanz-Abtheilung des Ministeriums nicht genehmigt, 
so ist wegen Untersuchung und Bestrafung der fraglichen Zuwiderhandlung nach 
Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Vorschriften weiter zu verfahren. 
8. 3. 
Der Bestimmung im Verwaltungswege bleibt vorbehalten, auf welche Zuwider= 
handlungen gegen die Gesetze über Zolle und andere indirekte Steuem und bei 
welchen Steuerstellen das nach den S§. 1 und 2 dieses Gesetzes nachgelassene Ver- 
fahren Anwendung finden darf. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 31. December 1873. 
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab.
	        
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