Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

1874. 129 
. XLI. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 21. December 1874, die Abänderung der Ministerial-Bekannt- 
machung vom 12. August 1872 über die Befreiung des zu land- 
wirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmten Salzes 
von der Salzabgabe betreffend. 
In Abänderung der Bestimmung unter 2 B. Unserer Bekanntmachung vom 
12. August 1872 (Gesetz Samml. S. 128) bringen Wir zur öfsenklichen Kenntniß. 
daß nach einem Beschluß des Bundesrathes des Deutschen Reiches künftig die An- 
wendung von Petroleum als Denaturirungsmittel nur bei Herstellung desjenigen 
sogenannten Gewerbe-Bestellsalzes gestattet ist, welches in den Gewerbsräumen des 
Empfängers unter amtlicher Aufsicht denaturirt wird. 
Rudolstadt, den 21. December 1874. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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