Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

1874. ". 
. III. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 2. Jannar 1874, Abänderungen des Postreglements vom 30. 
November 1871 betreffend. 
Die nachstehenden Abänderungen des Postreglements vom 30. November 1871 
— 1872, Seite 1 ff.) werden andurch zur öffentlichen Kenntniß 
Rudolstadt, den 2. Jannar 1874. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
Berlin, den 23. December 1873. 
Abänderungen des Post-Reglements 
vom 30. November 1871. 
Das unterm 30. November 1871 erlassene Post-Reglement erfährt einzelne 
Abänderungen, welche auf Grund der Vorschriften im §. 50 des Gesetzes über das 
Postwesen des Deutschen RNeichs vom 28. October 1871 nachstehend veröffentlicht 
werden. 
1. Im §. 3. Die „Außenseite“ der Posssendungen betreffend, erhält der 
letzte Saß unter 1 folgende Fassung 
Wegen der weiter zulässigen Angaben bei Post · Vatetdtesen. Postkarten, 
Waarenproben und Postanweisungen siehe §§. 4, 14, 16 un 
2. Der F. 4 erhält folgende Fassung: 
Begleitadresse zu Packeten. 
I. Jeder Packetsendung muß eine Begleitadresse (Post-Packetadresse) in der 
von der Postverwaltung vorgeschriebenen Form beigegeben sein. 
l. Formulare zu Post-Packetadressen können bei allen Postanstalten bezogen 
werden 
Farsu. Schw.-Audolst. Gesebsammlung xxxv. 2
	        
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