10 1874.
II. Formulare, welche das Publicum auf eigene Kosten sich herstellen läßt,
müssen in Größe, Farbe, Format, Stärke und Steifheit des Papiers, sowie im
Vordruck mit den von der Post gelieferten Formularen genau übereinstimmen.
IV. Wegen Ausfüllung des Formulars sind die auf demselben vorgedruckten
Bemertungen über den Gebrauch der Post-Packetadressen“ zu beachten.
V. Der Conpon der Post-Packetadresse kann vom Absender zu schristlichen
oder h cc. Mittheilungen benutzt und vom Empfänger abgetrennt werden.
VI. Die Post Packetadresse muß bei der Aushändigung des Packets an die
Postanstalt bz. an den bestellenden Boten zurückgegeben werden.
3. Der §. 5, „Erfordemisse eines Begleitbriefes= betreffend, fällt fort.
4. Der §. 6 erhält folgende Fassung:
Mehrere Packete in einer Begkeltadresse.
I. Zu einer Begleitadresse können zwar mehrere Packete gehören, jedoch nicht
zugleich Packete mit und solche ohne Werthangabe.
II. Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Adresse, so muß auf
derselben der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein.
5. Im §. 7. „Bezeichnung“ betreffend, erhält der Absatz 1. folgende
Fassung:
I. Die Bezeichnung (Signatur) eines Packets muß die wesentlichen Angaben
der Adresse enthalten, so daß nöthigenfalls das Packet auch ohne die Begleitadresse
bestellt werden kann.
6. Im §. 8, „Werthangabe“ betreffend, erhält der Absatz I. folgende
Fassung:
I. Wenn der Werth einer Sendung angegeben werden soll, so muß derselbe
bei Briesen auf der Adresse, und bei anderen Sendungen sowohl auf der Begleit-
adresse, als auf dem dazu gehörigen Packete bei der Signatur, ersichtlich gemacht
werden.
7. Im §F. 14, „Postkarten“ betreffend, erhält der lette Sat im Absatz I.
folgende Fassung:
Die Formulare können auch zu Signaturen für Packete verwendet werden.
8. Im §F. 17,. „Necommandirte Sendungen“ betrefsend, erhält Absatz I.
solgende Fassung:
I. Briese, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie Packete ohne