Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

10 1874. 
II. Formulare, welche das Publicum auf eigene Kosten sich herstellen läßt, 
müssen in Größe, Farbe, Format, Stärke und Steifheit des Papiers, sowie im 
Vordruck mit den von der Post gelieferten Formularen genau übereinstimmen. 
IV. Wegen Ausfüllung des Formulars sind die auf demselben vorgedruckten 
Bemertungen über den Gebrauch der Post-Packetadressen“ zu beachten. 
V. Der Conpon der Post-Packetadresse kann vom Absender zu schristlichen 
oder h cc. Mittheilungen benutzt und vom Empfänger abgetrennt werden. 
VI. Die Post Packetadresse muß bei der Aushändigung des Packets an die 
Postanstalt bz. an den bestellenden Boten zurückgegeben werden. 
3. Der §. 5, „Erfordemisse eines Begleitbriefes= betreffend, fällt fort. 
4. Der §. 6 erhält folgende Fassung: 
Mehrere Packete in einer Begkeltadresse. 
I. Zu einer Begleitadresse können zwar mehrere Packete gehören, jedoch nicht 
zugleich Packete mit und solche ohne Werthangabe. 
II. Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Adresse, so muß auf 
derselben der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein. 
5. Im §. 7. „Bezeichnung“ betreffend, erhält der Absatz 1. folgende 
Fassung: 
I. Die Bezeichnung (Signatur) eines Packets muß die wesentlichen Angaben 
der Adresse enthalten, so daß nöthigenfalls das Packet auch ohne die Begleitadresse 
bestellt werden kann. 
6. Im §. 8, „Werthangabe“ betreffend, erhält der Absatz I. folgende 
Fassung: 
I. Wenn der Werth einer Sendung angegeben werden soll, so muß derselbe 
bei Briesen auf der Adresse, und bei anderen Sendungen sowohl auf der Begleit- 
adresse, als auf dem dazu gehörigen Packete bei der Signatur, ersichtlich gemacht 
werden. 
7. Im §F. 14, „Postkarten“ betreffend, erhält der lette Sat im Absatz I. 
folgende Fassung: 
Die Formulare können auch zu Signaturen für Packete verwendet werden. 
8. Im §F. 17,. „Necommandirte Sendungen“ betrefsend, erhält Absatz I. 
solgende Fassung: 
I. Briese, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie Packete ohne
	        
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