Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

1874. *i 
Werthangabe, können unter Recommandation abgesandt werden und müssen in 
diesem Falle von dem Absender mit der Bezeichnung „Recommandirt“ versehen 
werden; bei Packeten ohne Werthangabe muß diese Bezeichnung auf der Begleit. 
adresse und auf dem Packete angegeben sein. Die Wirkung der Recommandation 
in Bezug auf die Garankie erstreckt sich in diesem Falle stets nur auf das Packet 
und nicht zugleich auch auf die Begleitadresse. 
9. Im §. 20, die „Postvorschußsendungen“ betreffend, erhält der Absaßz ll. 
folgende Fassung: 
III. Sendungen, auf wnichene ein Postvorschuß haftet, müssen auf der Adresse 
den Vorschußbetrag mit den Worten 
„Vorschuß von .. .. .. . ..... . . . .. .. .. . .. . . . .. .. « 
sowie den Namen und die Wohnung des Absenders enthalten. Die Angabe- des 
Vorschußbetrages hat in der Regel in der Thalerwährung zu erfolgen, kann jedoch 
auch in Gulden stattsinden, wo diese Währung landesüblich ist. Die Thaler= oder 
Guldensumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. 
10. In demselben Paragraphen erhalten die beiden letzten Sätze im Ab- 
satz VI. folgende Fassung: 
Eine Vorschußsendung muß spätestens 7 Tage nach dem Eingange der Posl- 
anstalt am Ausgabeorte zurückgesandt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist nicht 
eingelöst wird. Dieses gilt auch von Vorschußsendungen mit dem Vermerk „hosto 
roslanle “. 
11. Im §. 21, die „Postmandate“ betreffend, tritt am Schluß des Ab- 
satz XIV. folgender Passus hinzu: 
Wünscht der Absender, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des 
Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk: „Sofort zum 
Protest“, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. 
Mit der Weitergabe des Postmandats und dessen Anlagen an den betreffenden 
Notar, Gerichtsvollzieher 2c. ist die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die 
Protestkosten hat der Absender unmittelbar an den Erheber des Protestes zu ent- 
richten. 
12. In demselben Paragraphen treten am Schlusse als Absätze XVI. und 
XVI. hinzu: 
XVI. Den Absendern von Postmandaten ist gestattet, auf der Adreßseite des 
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