Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

12 1874. 
Mandatformulars das Datum desjenigen Tages anzugeben, an welchem die Ein- 
Fziehung des Betrages von dem Adressaten erfolgen soll. Für die Bestimmungs- 
Postanstalt ist dann dieser Termin bezüglich der Vorzeigung des Postmandats bei 
dem Adressaten maßgebend. 
XVII. Dem Belieben der Absender bleibt es ferner überlassen, dem Post. 
mandate gleich das ausgefüllte Postanweisungs= Formmlar behufs Uebermittlung des 
eingezogenen Betrages an ihre Adresse beizusügen. In der Postanweisung darf 
solchen Falls nur derjenige Betrag der Forderung augegeben werden, welcher nach 
Abzug der Postanweisungs-Gebühr übrig bleibt. 
13. Im §. 22, „Durch Expressen zu bestellende Sendungen“ betreffend, 
erhält der letzte Satz im Absatz Il. folgende Fassung: 
Bei Briefen mit Werthangabe von mehr alé 50 Thalerm oder 87 1 Gulden 
erstreckt sich die Verpflichtung der Poslverwaltung zur eppressen Bestellung in die 
Wohnung des Adressaten nur auf den Ablieferungschein, und bei allen Packet- 
sendungen im Gewichte von mehr als 5 Pfund nur auf die Begleitadresse bz. den 
etwaigen Ablieserungsschein. 
14. In demselben Paragraphen erhält der erste Satz im Absatz V. folgende 
assung: 
V. Auf Verlangen der Absender kann jedoch die expresse Bestellung von Post- 
sendungen, welche einer Postanstalt von weiterher zugehen und nach einem anderen 
Postorte gerichtet sind, stattsinden, wenn die Entfernung zwischen den beiden Post- 
anstalten nicht über fünfzehn Kilometer beträgt. 
15. Im §. 30, „Zurückforderung von Postsendungen durch den Absender“ 
betrefsend, erhält der Absatz VI. folgende Fassung: 
VI. Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der Postanstalt 
das Franco bei Rückgabe des Conwerts bz. der Begleitadresse erstattet. 
16. Im §F. 33, den „Umfang der Verbindlichkeit der Postverwaltung in 
Ansehung der Bestellung 2c" betreffend, erhalten die Punkte 5) und 
6) im Absatz I. folgende Fassung: 
5) auf Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten, 
6) auf Ablieferungsscheine (Post, Packetadressen) über Sendungen mit Werth- 
angabe und über recommandirte Packete. 
17. In demselben Paragraphen erhält der Absatz II. folgende Fassung:
	        
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