1874. T3
I. Soweit die Postwerwaltung die Bestellung nicht übemimmt, müssen Briefe
mit Werthangabe, Packeie mit Werthangabe, sowie recommandirte Packete und
serner die Geldbeträge auf Grund des Ablieferungsscheins (der Post-Packetadress,
der Postanweisung), gewöhnliche Packete dagegen auf Grund der behändigten Be-
öleitadresse, von der Post abgeholt werden.
18. Im §. 35, „An wen die Bestellung geschehen muß“ berreffend erhält
der erste Satz im Absaß Ul. folgende Fassung: 4
II. Wird der Adressat oder dessen nach den vorslehenden Bestimmungen legi-
timirter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Brief-
träger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung
der gewöhnlichen Briese, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie
der Begleitadressen
zu gewöhnlichen Packeten (§. 33 Absatz I.) bz. der Packete selbst
an einen Haus oder Comtoirbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder sonstigen
Angehörigen oder an einen Dienstboten des Adressäten bz. des Bevollmachtigten
desselben.
19. In demselben Paragraphen im Absatz IV. tritt hinter „4) Abliefer-
ungsscheine ."“ alg 5) hinzu:
5) Post. Packetadressen zu recommandirten Packeten und zu Packeten mit Werth-
angabe (F. 33 Absatz I.).
20. In demselben Paragraphen erhält Absatz V. folgende Fassung:
V. Die Beslellung recommandirter Sendungen darf nur gegen Empfangs
bekenntniß geschehen, und hat der Adressat bz. dessen Bevollmächtigt#er zu diesem
Behuse den Ablieferungsschein bz. die auf der Rückseite der Post-Packetadresse vor-
gedruckte Quittung zu unterschreiben.
21. In demselben Paragraphen erhält der Absatz VII. folgenden Zusatz:
Die an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichteten Postsendungen
dürfen an den Vorstand der Krankenanstalt behändigt werden, sofern dem Brief-
träger oder Boten der Zutritt zu dem Kranken nach der Natur der Krankheit nicht
gestattet werden kann. «
22.IIII§.37,dic»Bekechtig-mgdesAdkcssatenzutAbholunxidet
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