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angabe, oder von recommandirten Packeten, oder von Sendungen mit Werthangabe,
oder von baaren Geldbeträgen zu Postanweisungen übernommen hat, sind bezüglich
der Bestellung
Mu) die gewöhnlichen und recommandirten Packete, sowie die Packete mit
Werthangabe und die dazu gehörigen Begleitadressen, sowie etwaige Ab-
lieferungescheine,
b) die Briefe mit Werkhangabe nebst den dazu gehörigen Ablieserungsscheinen,
c) die Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen
je 1½8 eine zusammengehörige Sendung anzusehen.
Bei recommandirten Briesen und Briesen mit Werthangabe wird zunächst
nur za Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und recommandirten Packeten, sowie bei
Packeten mit Werkhangabe zunächst nur die Begleitadresse bz. der elwaige Ablieferungs-
schein an den Abholer verabfolgt. Bei Poslanweisungen wird zunächst nur die Post-
anweisung ohne den Betrag dem Abholer ausgehändigt.
23. In F. 38 erhalten das Marginal sowic die Absähe I. bis UI. folgende
Fassung:
Auohändigung der Sendungen nach erfolgter Behändlaung der Wettettdregen
r Ablie ferungoscheline, somie Ausgablung baarer
l Die Ausbund-jung der gewoͤhnlichen Packete, soweit dieselben dem Adressaten
nicht in die Wohnung bestellt werden, erfolgt während der Diensistunden in der Post-
anstalt an denjenigen, welcher sich zur Abholung meldet und die zu dem Packete
gehörige Begleitadresse zurückgiebt.
il. Necommandirte Sendungen und Sendungen mit Werthangabe, ferner bei
Postanweisungen die auszuzablenden Geldbeträge werden, insofern die Abholung von
der Post erfolgt, an denjenigen ausgehändigt, welcher der Postanstalt den mit dem
Namen des Empfangsberechtigten unterschriebenen Ablieferungsschein, die aquittirte
Post-Packetadresse oder bz die unterschriebene Postanweisung überbringt und aushändigt.
III. Eine Untersuchung über die Aechtheit der Unterschrist und des etwa hinzu-
gefügten Siegels unter dem Ablieferungsscheine u. s. w., sowie eine weitere Prüfung
der Legitimation desjenigen, welcher diesen Schein vder die Begleitadresse überbringt,
liegt der Postanstalt nach 8. 49 des Gesetes über das Postwesen des deutschen
Reichs nicht ob.
24. Im §. 40, die „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Be-