Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

1874. 15 
flimmiungsorte· betreffend, erhält der Satz unter 4) im Absatz I. fol- 
gende Fassun 
4) wenn es ssch um eint Sendung mit Postvorschuß handelt, auch wenn sie 
mit „posto restunte bezeichnet ist, und die Sen nicht innerhalb 7 Tage nach 
ihrer Ankunst am Bestimmungsorte eingelöst w 
25. In demselben Paragraphen Whe oen die Absätze ll. und IV. folgende 
Fassung: 
Il. Bevor in dem Falle zu 1 eine mit einer Begleitadresse versehene Sendung 
deöhalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Adressoten gleichbenannte 
Personen im Orte sich befinden, und der wirkliche Adressat nicht sicher zu unterscheiden 
ist, muß die Begleitadresse nach dem Aufgabeorte zurückgesandt werden, um den 
Absender, wenn derselbe auf Grund der Begleitadresse ermittelt werden kann, zur 
näheren Bezeichnung des Adressaten zu veranlassen. 
IV. In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder ein- 
tretendenfalls, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf der Begleitadresse 
zu vermerken. 
26. In demselben Paragraphen kommt Absatz VI. in Weffall. 
27. Im F. 41, die „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabe= 
orte“ betreffend, erhält der Absaß IV. folgende Fassung: 
IV. Wird der Absender ermittelt, verweigert derselbe aber die Annahme oder 
läßt innerhalb 14 Tage nach Behändigung der Begleitadresse oder des Ablieferungs- 
scheins oder der Postanweisung die Sendung bz. den Geldbetrag nicht abholen, so 
können die Gegenstände zum Besten der Postarmen= oder Unterstützungskasse ver- 
kauft werden. 
28. Im F. 42, die „Enniichtung des Portos und der sonstigen Gebühren“ 
betrefsend, eryalten die Absätze Ul. und Vlll. folgende Fassung: 
III. Ist das Franco am Abgangsorte zu niedrig erhoben und berechnet worden, 
so wird das tarifmäßige Ergänzungs-Porto vom Adressaten erhoben. Der Adressat 
kann in solchem Falle, und wenn die Sendung nicht aus sremdem Postgebiete her- 
rührt, die Ausfolgung derselben ohne Portozahlung verlangen, insofern er den Ab- 
sender namhaft macht und bz. das Couvert oder eine Abschrift davon zurückzunehmen 
gesiattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen. 
V. Hat der Adressat die Sendung angenommen, so ist er, sofern in Vor, 
stehendem nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.