1874. 15
flimmiungsorte· betreffend, erhält der Satz unter 4) im Absatz I. fol-
gende Fassun
4) wenn es ssch um eint Sendung mit Postvorschuß handelt, auch wenn sie
mit „posto restunte bezeichnet ist, und die Sen nicht innerhalb 7 Tage nach
ihrer Ankunst am Bestimmungsorte eingelöst w
25. In demselben Paragraphen Whe oen die Absätze ll. und IV. folgende
Fassung:
Il. Bevor in dem Falle zu 1 eine mit einer Begleitadresse versehene Sendung
deöhalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Adressoten gleichbenannte
Personen im Orte sich befinden, und der wirkliche Adressat nicht sicher zu unterscheiden
ist, muß die Begleitadresse nach dem Aufgabeorte zurückgesandt werden, um den
Absender, wenn derselbe auf Grund der Begleitadresse ermittelt werden kann, zur
näheren Bezeichnung des Adressaten zu veranlassen.
IV. In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder ein-
tretendenfalls, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf der Begleitadresse
zu vermerken.
26. In demselben Paragraphen kommt Absatz VI. in Weffall.
27. Im F. 41, die „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabe=
orte“ betreffend, erhält der Absaß IV. folgende Fassung:
IV. Wird der Absender ermittelt, verweigert derselbe aber die Annahme oder
läßt innerhalb 14 Tage nach Behändigung der Begleitadresse oder des Ablieferungs-
scheins oder der Postanweisung die Sendung bz. den Geldbetrag nicht abholen, so
können die Gegenstände zum Besten der Postarmen= oder Unterstützungskasse ver-
kauft werden.
28. Im F. 42, die „Enniichtung des Portos und der sonstigen Gebühren“
betrefsend, eryalten die Absätze Ul. und Vlll. folgende Fassung:
III. Ist das Franco am Abgangsorte zu niedrig erhoben und berechnet worden,
so wird das tarifmäßige Ergänzungs-Porto vom Adressaten erhoben. Der Adressat
kann in solchem Falle, und wenn die Sendung nicht aus sremdem Postgebiete her-
rührt, die Ausfolgung derselben ohne Portozahlung verlangen, insofern er den Ab-
sender namhaft macht und bz. das Couvert oder eine Abschrift davon zurückzunehmen
gesiattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen.
V. Hat der Adressat die Sendung angenommen, so ist er, sofern in Vor,
stehendem nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der