Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

(6 1874. 
Gebühren verpflichtet, und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht 
befreien. Die Staatsbehörden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme 
und Eröffnung portopflichtiger Sendungen, die Briescouverts zu dem Zwecke an die 
Postanstalt zurückzugeben, das Porto von dem Absender nachträglich einzuziehen, bs 
bei Packeten die Postanstalt dieserhalb schriftlich zu requiriren. 
29. Im §. 44, die „Estafettenbeförderung“ betrefsend, erhält der Absatz XIV. 
solgende Fassung: 
XIV. Bei Estafetten nach Orten unter fünfzehn Kilometein erfolgt die Berechnung 
der tarismäßigen Gebühren nach denselben Grundsätzen, welche bezüglich der Extra- 
posten 2c. nach Orten unter fünszehn Kilometern im §F. 59 vorgeschrieben sind. 
30. In demselben Paragraphen erhält der erste Satz im Absatz XV. folgende 
Fassung: 
XV. Wünscht der Absender einer Estafette, welche nur bis zur nächsten Station 
oder nach einem Orte geht, der ohne Pferdewechsel erreicht werden kann, die Rück- 
beförderung der Antwort durch den Postillon, welcher die Estafette überbracht hat, 
so ist dieses zulässig, wenn der Postillon den Rückritt innerhalb sechs Stunden nach 
seiner Ankunft antreten kann, und zwischen der Ankunft und dem Rückritt mindestens 
eine r-*ee von der Dauer der einfachen Beförderungsfrist gewährt wird. 
In demselben Paragraphen kommen das Marginal unter 6) und der 
zu demselben gehörige Absatz XIX., die „Berechnung der Bruchmeilen 
und der Bruchpfennige betreffend, in Wegfall. 
32. Im §F. 48, „die Grundsätze der Personengeld. Erhebung“ betreffend, er- 
hält der Absaß I. folgende Fassung: 
Das Personengeld wird erhoben, entweder 
a) nach der von dem Reisenden mit der Post zurückzulegenden Entfernung, 
unter Anwendung des für den Cours pro Kilometer angeordneten Sagees, 
5) nach dem für einen bestimmten Cours angcordneten Localsatze. 
33. In demselben Paragraphen erhält der Absaßz IV. folgende Fassung: 
IV. Für Plätze, welche bei einer Postanstalt zur Reise bis zu einem zwischen 
zwei Stationen auf dem Course gelegenen Orte (Zwischenorte) genommen werden, 
kommt, gleichviel ob sich in diesem Zwischenorte eine Postanstalt befindet oder nicht, 
das Personengeld nach der wirklich zurückzulegenden Kilometerzahl als Minimum 
jedoch der Betrag von 3 Sgr. bz. 11 Kr. zur Erhebung.
	        
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