1874. 17
34. Im §. 53, das „Ueberfrachtporto und die Versicherungsgebühr“ betreffend,
erhält der Absatz II. folgende Fassung:
II. Für das Mohrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieserung Urberfracht-
porto zu entrichten. Dasselbe beträgt, nach Maßgabe derjenigen Entfernung, welche
der Personengeld, Erhebung zum (Grunde T wird, für jedes Kilogramm oder
den überschießenden Theil eines Kilogramms
1) bei Beförderungen bis 75 Kilometer 1 Sgr., als Minimum 23 Sgr.;
2) bei Beförderungen über 75 Kilometer 1 Sgr., als Minimum 5 Sgr.
35. Im §.59, die „Zahlungssätze bei Extrapost= und Conrierbeförderungen“
belressend, erhalten die Absätze I. und lI. folgende Fassung:
I. An Vergütung für die Atede it pro Kilometer zu .
für ein Extrapostpfrrd 2 Sgr.,
für ein Courierpferd . ..
l. Das Wagengeld beträgt ohne Unterschied der Gattung des Wagens oder
Siltes pro Kilometer 1 Sgr.
36. In demselben Paragraphen erhalten die Absätze XIV, XV. XVI, XVIll
und XXVII. folgende Fassung:
XIV. Das Postilloustrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung für
jeden Postillon auf den Kilometer 1 Sgr.
XV. Unentgeltlich hergegebene Mehrbespannung kommt bei Berechnung des
Chausseegeldes nicht in Betracht.
XVI. Erxtrapostreisende, die sich am Bestimmungsorte ihrer Reise nicht über
sechs Stunden aushalten, haben, wenn sie mit den auf der Toureeise benußzten Pferden
bez. Wagen einer Station die Nückfahrt bis zu dieser Station bewirken wollen, und
sich vor der Abfahrt darüber erklären, für die Rückfahrt nur die Hälfte der nach
den Sätzen unter u, b, e und g sich ergebenden Beträge zu entrichten, als Minimum
jedoch für die ganze Fahrt die Kosten für eine Tourbeförderung von 15 Kilometern.
XVII. Zwischen der Ankunst und dem Antritt der Rückfahrt muß den Pferden
eine 8 mindestens von der Dauer der einfachen Befoörderungefrist gewährt werden.
XVIl. Benupt ein im Orte befindlicher Reisender die bestellten Exlrapostpferde
E— so hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine
Entschädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits angespannt
waren, den Betrag des reglementomäßigen Extrapost- 2c., Wagen= und Ltintgeldes
Fürstl. Schw.-#uvolst. Gesehbsammlung XXXV.