Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

1874. 19 
Gebieten mit anderer, als der Thaler- und Silbergroschen · Währung gelten die 
Vorschriften in 8. 44 Absathz XXI. 
40. Im §. 63 erhält der erste Satz im Absah IV. folgende Fassung: 
IV. Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 20 Kilometer, so darf der 
Postillon ohne Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. 
In der Anlage zu §. 43 des Post-Reglements, Zusammenstellung der Tarif- 
bestimmungen, treten folgende Aenderungen ein: 
41. Im §& Vll. erhält der weite Satz, das Porto für Vorschußsendungen 
betrefsend, folgende Fassung: 
An Porto für Vorschußsendungen sind zu erheben: 
„) für. Vorschußbriese (Postkarten, Drucksachen und Waarenproben), ohne 
Unterschied des Gewichts: 
auf Entfermungen bis 10 geographische Meilen zi 
auf alle weiteren Entfemungen 14 
Für zusimmi Post. Vorschuß Briese wird ein Ponenlcu von 1 Syr. 
bz. 3 Kr. erhoben. 
Bei portopflichtigen Dienstsachen findet dieser Zuschlag nicht statt. 
b) für Vorschußpackete das betreffende Porto für das Packet. 
42. Im §. XllI. erhält der Absaß unter I h., das Epreßbestellgeld nach 
dem Landbestellbezirke betreffend, folgende Fassung: 
b) wenn die Bestellung im Landbestellbezirke der Postanstalt erfolgt, für 
jede Sendung pro Kilometer 1 Sar. bz. 31 Kr., im Ganzen jedoch 
nicht unter 4 Sgr. bz. 14 Kr. für jede #penm. 
Die bei Berechnung des zu erhebenden Gesammtbetrages sich etwa 
ergebenden Bruchkrenzer sind auf volle Krenzer abzurunden. 
43. Im §. XIV., die „Nachsendung“ betrefsend, erhält der erste Saß 
solgende Fassung: 
Für nachzusendende Packete, für nachzusendende Briese mit Aerihang und 
für nachzusendende Briese mit Postvorschuß wird das Porto und bz. auch die Ver- 
sicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen; der Poro- 
zuschlag von 1 Sgr. wird jedoch für die Nachsendung nicht erhoben.
	        
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