Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

20 1874. 
44. Im §. XV., die „Rücksendung“ betreffend, erhält der erste Satz 
folgende Fassung: 
Für zurückzusendende Packete, für zurückzusendende Briese mit Werthangabe 
und für zurückzusendende Briefe mit Postvorschuß ist das Porto bz. auch die Ver- 
sicherungsgebühr für die Hin= und für die Rücksendung zu entrichten; der Porto- 
zuschlag von 1 Sgr. wird jedoch für die Rücksendung nicht erhoben. 
45. Im §. AXIX., den „Verkauf von Formularen zu Postkarten 2c. be- 
treffend“, erhält das Marginal und der letzte Saßb folgende Fassung: 
Verkauf von Fr #u Postkarten, zu P sst 
Poftmandaten oder zu **(3 
Formulare zu Post-Packetadressen, zu Postmandaten, sowie zu Postbehändigungs- 
scheinen können bei den Postanstalten zum Preise von : Sgr. für 5 Stück bezogen 
werden. 
Der Reichskanzler. 
Fürst v. Bismarck.
	        
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