Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

1874. 23 
.K VI. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 9. Jannar 1874, betr. das Inkrafttreten der Verordnung vom 
24. Mai 1872 wegen Abänderung der Ausführungsverordnung vom 
20. Juni 1856 zu den beiden Gesetzen über die gerichtliche Ueber- 
eignung unbeweglicher Sachen und die Verbesserung des Hypotheken= 
wesens in den Bezirken der Justizämter Rudolstadt, Stadtilm und 
Frankenhausen und der Justizamtscommission Schlotheim. 
Die Gemeindebehörden in den Bezirken der Justizämter Rudolstadt, Stadtilm 
und Frankenhausen, sowie der Justizamtscommission Schlotheim werden in der 
nächsten Zeit in den Besitz der Grundsteuerbücher, Gebäudesteuerrollen und Flur- 
karten (§F. 5 der Ausführungsverordnung vom 15. März 1872 zu den beiden Ge- 
setzen vom 13. August 1868, die anderweite Regelung der Grundsteuer und die 
Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer betr. Ges.-S. S. 104) gesetzt 
werden. 
Unter Bezugnahme auf die Ministerialbekanntmachungen vom 16. September 
1872 (Ges. S. S. 139) und vom 22. Juli 1873 (Ges.-S. S. 82) wird deshalb 
mit Höchster Genehmigung Serenissimi andurch bestimmt, daß die Verordnung 
vom 24. Mai 1872 wegen Abänderung der Ausführungsverordnung vom 20. Juni 
1856 zu den beiden Gesetzen über die gerichtliche Uebereignung unbeweglicher 
Sachen und die Verbesserung des Hypotbekenwesens (Ges.-S. S. 114) am l. Fe- 
bruar dieses Jahres munmehr auch bezüglich der Justizamtsbezirke Rudolstadt, 
Stadlilm und Frankenhausen, sowie des Bezirks der Justizamtscommission Schlot- 
heim in Wirksamkeit tritt. 
Rudolstadt, den 9. Januar 1874. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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