Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

26 1874. 
§. 1. 
Nach erfolgter Eigenthumszuschreibung ist die ausgesertigte Vertragsurkunde dem 
Katasteramte nochmals mitzutheilen. Dasselbe fügt den Einträgen in den Fortschrei- 
bungsprotokollen das Datum der Zuschreibungsurkunde bei, wodurch diese Einträge 
definitive werden, und verfährt nach den weiteren Bestimmungen des F. 9 der An- 
weisung l. vom 9. December 1872. 
-ie 
Für diejenigen Gemeindebehörden, welche bis zum 1. Februar d. J. noch nicht 
in den Besitz der Steuerbücher und Flurkarten gelangt sind, hat das Katasteramt 
auf Nachsuchen der Betheiligten die Ertheilung der Katasterauszüge zu bewirken. 
Rudolstadt, den 23. Januar 1874. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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