Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

1874. 31 
M. XII. Verordnung 
vom 6. März 1874, betreffend das Befahren öffentlicher Wege 
mit Locomotiven. 
Mit höchster Genehmigung Serenissimi wird über das Befahren öffentlicher 
Wege mit Locomotiven auf Grund des Gesetzes vom 9. März 1855 (Ges.-Samml. 
S. 48) Nachfolgendes bestimmt. 
8. 1. 
Wer eine Straßen-Lokomotive in Thätigkeit zu setzen beabsichtigt, muß unter 
Einreichung einer genauen Beschreibung und einer mit Maßstab versehenen Zeichnung 
seiner Apparate bei dem betreffenden Fürstl. Landrathsamte um die Genehmigung 
seines Vordatene nachsuchen. Die ertheilte Erlaubniß kann jeder Zeit zurückge- 
nommen wer 
8. 2. 
Mindestens 24 Stunden vor jedem Transport von Straßen-Locomotiven ist 
dem Bezirks-Straßenoberaufseher und den betheiligten Ortspolizeibehörden Anzeige 
biervon zu machen. 
8. 3. 
Außer dem erforderlichen Betriebs · Personal mũssen jeder Locomotive ein Mann 
vorausgehen und ein Mann folgen. Nur vollkommen geeignete und zuverlässige 
Leute dürfen hierbei, namentlich als Lenker der Transportzüge und Maschinisten, 
verwendet werden. 
Ueberdieß hat die Locomotive während des Transports auf fiskalischen Chausseen 
ein Straßenwärter zu begleiten, wofür dem Eigenthümer derselben zur Deckung 
etwaiger Auslagen von der Straßenbauverwaltung eine Gebühr berechnet werden kann. 
Nach Sonnenuntergang und vor Sonnenaufgang sind die Transporte mur mit 
besonderer Genehmigung des Fürstlichen Landrathsamtes und bei geeigneter Be- 
leuchtung zulässig. 
Bei einem etwa nothwendigen Anhalten darf der freie Verkehr der Straße 
nicht gehemmt werden.
	        
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