Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

42 1874. 
8. 4 
sicht. 
Die unmittelbare Aufsicht über die Landesereditcasse führt das Fürstliche Mi- 
nisterium (Finanz-Abtheilung). 
.5. 
6 Verwilligung von Darlehen 
Die Verwilligung von Darlehen Seitens der Landescreditcasse kann nur er- 
folgen: 
1) gegen Bestellung einer Hypothek, bei welcher der Werlh der gestellten Sicher- 
heit mindestens dem doppelten Betrage der Schuld und wenn Gebäude ver- 
pfändet werden, mindestens dem dreifachen Betrage der Schuld unter Hinzu- 
rechnung einer zweijährigen Zins= und Tilgungerente gleichkommt; 
2) gegen Verpfändung hypothekarischer Forderungen; 
3) gegen Bürgscha aft, 
dafern in den Fällen unter 2 und 3 die gebotene Sicherheit den Anforde- 
rungen unter 1 entspricht. 
Außerdem können Darlehen gegen bloße Schuldverschreibungen an inländische 
Gemeinden gegeben werden, insosem die Darlehns-Aufnahme in gehöriger, die Ge- 
meinde verbindender Weise nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung erfolgt, 
gerichtlich beurkundet wird und über die Fähigkeit der Gemeinde zur Entiichtung 
der Zins= und Tilgungsrente kein Zweifel vorliegt. 
8. 6. 
Zins= und Tilgungs-Nenten. 
Von Capitalien, welche die Landescreditcasse verleiht, sind jährlich fünf Procent 
Zinsen und bei planmäßiger Rententilgung mindestens ein Procent Tilgungsrente in 
halbjährigen Raten am 1. April und 1. October jeden Jahres Doslmumeranko zu- 
entrichten. 
Die Zins- und Tilgungrente bleibt bis zur völligen Tilgung des Capitals 
unverändert und es wachsen die durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen 
der Tilgungerente zu. 
Bei regelmäßiger Fortentrichtung der Zins= und Tilgungsrente wird das Dar- 
lehn getilgt, wenn gezahlt werden:
	        
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