16 1874.
2) Zu den in 8. 11 Nr. 4, 5 und 6 der Gebührentaxe bezüglich unter N Nr. 4,
5 und 6 des Nachtragsgesetzes vom 24. November 1854 (Gesetz. Samml.
Seite 241) bestimmten Diäten für Feldwebel, Gendarmerie-Wacht-
meister, Gendarmen #c. tritt, wenn außerhalb des Stationsorts übernachtet
werden mi- ein Nachtquartiergeld von 77 Groschen = 26 Kr. 2 Hll. oder
0,75 Mar
3) In §. 4 und §. 13 der Gebühren-Taxe werden die für stimmberechtigte
Mitglieder des Appellationsgerichts oder Oberappellationsgerichts, sowie für
den Oberstaatsanwalt und Generalstaatsanwalt bestimmten Diäten von 2 Thlr.
— 3 Fl. 30 Kr. auf 3 Thlr. = 5 Fl. 15 Xr. oder 9 Mark, und das Nacht-
quartiergeld von 20 Sgr. = 1 Fl. 10 Kr. auf 1 Thlr. = 1 Fl. 45 Kr. oder
3 Mark erhöht.
4) Die in §. 19 der Gebührentaxe unter Nr. 7 und in dem Nachtragsgesetz vom
24. Nov. 1854 unter II u bestimmten Diäten der Gerichtsdiener bei dem Traus-
port von Gefangenen mit Einschluß der Vagabunden und Schüblinge betragen
für die Wege-Stunde 4 Sgr. = 14 Kr. oder 0,4 Mark,
für den ganzen Tag, jedoch nicht über 1 Thlr. = 1 Fl. 45 Kr. oder 3 Mark.
5) Die in §. 19 der Gebühren-Taxe unter Nr. 9 bestimmten Diäten betragen
für den ganzen Tag 123 Sgr. = 43 Kr. 6 Hll. oder 1,25 Mark.
wenn die Erekdition nicht über secho Stunden dauert
74 Sgr. = 26 Kr. 2 Hll. oder 0,75 Mark,
das Quartiergeld über Nacht
77 Sgr. = 26 Kr. 2 Hll. oder 0,75 Mark.
6) Bei Berechnung der Diäten wird der Tag von Mitternacht zu Mitternacht
gerechnet.
Der Sat in §. 11 der Gebühren-Taxe:
„dauert die Abwesenheit zwar über Nacht, doch nicht über Mittag des
andem Tags, so erhöht sich der Diäten= Ansatz des vorigen Tags für den
Untersuchungsrichter um
6 Sgr. = 56 Kr. oder 1,6 Mark.
für den Protocollführer um
12 Sgr. = 42 Kr oder 1,2 Mark,
sowie die Bestimmung in Anneriung 1 selben §. kommen in Wegfall.