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Im Auslande (vergl. Art. 11 des Gesetzes vom 26. April 1850, die Einfüh.
rung des Strafgesetzbuchs und der Strasproceß= Ordnung betreffend — Gesetz-Sanmi.
Seite 73 —) erhöhen sich, falls daselbst übernachtet werden muß, die Ansätze für
Diäten und Nachtquartier um die Hälste.
Die Vergütung eines für Wohnung über Nacht etwa nöthig gewordenen, speciell
bescheinigten Mehraufwandes bleibt vorbehalten.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 30. Mai 1874.
(IL. S.) Georg,
Fürst zu Schwarzburg.
v. Bertrab.
XXI. Gesetz
vom 30. Mai 1874, betreffend die in dem Landesstrafrecht vor Ein-
führung des Reichsstrafgesetzbuchs angedrohten Gefängniß-
und Geldstrafen.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des getreuen
Landtags, was folgt:
Die in Vorschristen des Landesstrafrechts, welche vor dem Inkrafttreten des
Strafgesetbuches für das deutsche Reich vom 31. Mai 1870 erlassen und neben
diesem Strafgesetbuche in Kraft geblieben sind, angedrohte Gefängnißstrafe steht in
allen rechtlichen Beziehungen, wenn sie im Höchstbetrage die Dauer von sechs Wochen
übersteigt, der durch das Reichsstrafgesetzbuch eingeführten Gefängnißstrafe, da-
gegen, wenn sie im Höchstbetrage die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigt, der