Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

so 1874. 
Diese Privilegien sind jedoch als erloschen zu betrachten, wenn die Anwendung 
der sraglichen Erfindungen in dem hiesigen Fürstenthume nicht binnen Jahresfrist 
nachgewiesen werden kann. 
Auch wird die Neuheit der Erfindungen im Sinne der nach der Bekannt= 
machung des vormaligen Fürstl. Geheimeraths-Collegiums vom 12. April 1843 bei 
Ertheilung von Erfindungs-Patenten in den deutschen Zollvereinsstaaten zu beobach. 
tenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt. 
Das unterzeichnete Fürstl. Ministerium macht solches zur allgemeinen Nachach- 
tung hiermit öffentlich bekannt. 
Rudolstadt, den 6. Juni 1874. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
NAXXIII. Gesetz 
einen Nachtrag zum Staatshaushaltsetat für die Jahre 1874 und 
1875 betreffend, vom 9. Juni 1874. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen unter Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
8. 1. 
Der diesem Gesetze als we beigefügte Nachtrag zum Staatshaushalts--Etat 
für die Jahre 1874 und 1875 wir 
für das Jahr 1874 
in Einnahme aus 1337.120 Fl. 
in Ausgabe aff 14344120 Fl. 
für das Jahr 1875 
in Einnahme auf 137,120 Fl. 
in Ausgabe auf. 134,120 Fl.
	        
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