Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

1874. 53 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen: 
Höchstseinen Staatsminister und wirklichen Geheimen Rath Anton Fer- 
dinand von Krosigk; 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg: 
Höchstseinen Geheimen Staatsrath Heinrich Moritz Friedrich Loreuß; 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Koburg-Gotha: 
Höchstseinen Staatsminister, Wirklichen Geheimen Rath, Freiherrn Camillo 
Richard von Seebach: 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie: 
Höchstseinen Regierungs-Präsidenten Otto Theodor Meusel; 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie: 
Höchstseinen Staatsminister Adolph von Harbou; 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser und König von Preußen: 
Allerhöchstseinen Obersten im Range eines Brigade-Kommandeurs und 
Abtheilungs= Chef im Kriegs-Ministerium Eberhard von Hartmann 
und 
Allerhöchstseinen Geheimen Regierungs= und vortragenden Rath im Reichs- 
kanzleramt Kurt Starke, 
welche, nachdem sie ihre Vollmachten einander mitgetheilt und richtig befunden, 
folgende 
Convention 
abgeschlossen haben. 
Artikel 1. 
Zur Aufnahme der in den mitcontrahirenden Bundesstaaten zur Aushebung 
gelangenden Wehrpflichtigen sind, insoweit letztere für den Insanterie= Dienst 
tanglich, die Thüringischen Infanterie-Regimenter Nr. 94, 95 und 96 bestimmt. 
Das 5. Thüringische Infanterie-Regiment Nr. 94 ergänzt sich aus dem Gebiet 
des Grohherzogthums Sachsen-Weimar, Eisenach; das 6. Thüringische Infanterie 
Regiment Nr. 95 aus den Herzogthümern Sachsen.Meiningen und Sachsen-Koburg- 
Gotha; das 7. Thüringische Infanter Regiment Nr. 96 aus dem Herzogthum 
Sachsen= Altenburg und den Fürstentbümern Schwarzburg Rudolstadt, Reuß älterer 
und jüngerer Linie.
	        
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