5 1874.
Die Nekrutirung findet bei den letztgedachten beiden gemischten Regimentern
pro raln der Bevölkerung der contribuirenden Staaten mit der Maßgabe statt, daß
die ausgehobene Mannschaft, soweit möglich, dem innerhalb des bezüglichen Heimaths,
landes dislocirten Truppentheile zu überweisen ist.
Artikel 2.
Ueber die Dislokation vorgedachter Regimenter bestimmt Seine Majestät der
Deutsche Kaiser und König von Preußen das Nähere; jedoch wollen Allerhöchst.
dieselben diese Truppen in ihren bisherigen Garnisonen innerhalb der betreffenden
Ländergebiete belassen und von dem verfassungsmäßig zustehenden Dislokationsrecht
mu vorübergehend und in außerordentlichen, durch militärische oder politische Inte-
tessen gebotenen Fällen Gebrauch machen.
Artikel 3.
Die für die übrigen Wafsen, einschließlich des Eisenbahnbataillons ausgeho-
benen Wehrpflichtigen leisten ihre aktive Dienstpflicht in nächstgelegenen Königlich
Preußischen Truppentheilen des betreffenden Armee-Corps ab; desgleichen die für
den Infanterie Dienst tauglichen Mannschaften, insoweit dieselben zur Nekrutirung
der Eingangs beregten Infanterie-Regimenter nicht mehr Verwendung finden
können.
Artikel 4.
Durch vorstehende Bestimmung wird die dn freiwillig in den Militairdienst
eintretenden jungen Leuten zustehende Berechtig
sich den Truppentheil, bei welchem so err aktiven Dienstpflicht genügen
wollen, innerhalb des Deutschen Reiches wählen zu dürfen,
nicht berührt.
Artikel 5
Aenderungen in der bestehenden Eintbeilung der betreffenden Ländergebiete in
Landwehr- und Aushebungs-Bezirke sind nur unter Mitwirkung der zuständigen
Großherzoglichen, Herzoglichen und Fürstlichen Behörden zulässig.