Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

5 1874. 
Die Nekrutirung findet bei den letztgedachten beiden gemischten Regimentern 
pro raln der Bevölkerung der contribuirenden Staaten mit der Maßgabe statt, daß 
die ausgehobene Mannschaft, soweit möglich, dem innerhalb des bezüglichen Heimaths, 
landes dislocirten Truppentheile zu überweisen ist. 
Artikel 2. 
Ueber die Dislokation vorgedachter Regimenter bestimmt Seine Majestät der 
Deutsche Kaiser und König von Preußen das Nähere; jedoch wollen Allerhöchst. 
dieselben diese Truppen in ihren bisherigen Garnisonen innerhalb der betreffenden 
Ländergebiete belassen und von dem verfassungsmäßig zustehenden Dislokationsrecht 
mu vorübergehend und in außerordentlichen, durch militärische oder politische Inte- 
tessen gebotenen Fällen Gebrauch machen. 
Artikel 3. 
Die für die übrigen Wafsen, einschließlich des Eisenbahnbataillons ausgeho- 
benen Wehrpflichtigen leisten ihre aktive Dienstpflicht in nächstgelegenen Königlich 
Preußischen Truppentheilen des betreffenden Armee-Corps ab; desgleichen die für 
den Infanterie Dienst tauglichen Mannschaften, insoweit dieselben zur Nekrutirung 
der Eingangs beregten Infanterie-Regimenter nicht mehr Verwendung finden 
können. 
Artikel 4. 
Durch vorstehende Bestimmung wird die dn freiwillig in den Militairdienst 
eintretenden jungen Leuten zustehende Berechtig 
sich den Truppentheil, bei welchem so err aktiven Dienstpflicht genügen 
wollen, innerhalb des Deutschen Reiches wählen zu dürfen, 
nicht berührt. 
Artikel 5 
Aenderungen in der bestehenden Eintbeilung der betreffenden Ländergebiete in 
Landwehr- und Aushebungs-Bezirke sind nur unter Mitwirkung der zuständigen 
Großherzoglichen, Herzoglichen und Fürstlichen Behörden zulässig.
	        
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