Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

1874. 55 
Die Verwendung der innerhalb genannter Staaten domicilirenden Offiziere und 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes erfolgt durch die kompetente Militär Behörde 
nach den für die Preußische Armee gültigen Vorschriften. 
Artikel 6. 
Die aus den Ländergebieten der mitcontrahirenden Staaten ausgebobenen 
Wehrpflichtigen, mögen sie in die Artikel 1 gedachten Thüringischen Infanterie= 
Regimenter oder in andere Truppentheile des Reichoheeres eingestellt sein, leisten 
ihren betreffenden Hohen Landesherren den Fahneneid unter verfassungsmäßer Ein- 
schallung der Gehorsamsverpflichtung gegen Seine Majestät den Kaiser. 
Artikel 7. 
Hinsichtlich der in der Uniformirung und Ausrüstung von Ofizieren und 
Mamnsschaften der vorgedachten drei Thüringischen Infanterie-Regimenter zur Zeit 
bestehenden Abweichungen von dem für die Königlich Preußischen Linien.Infanterie- 
Truppentheile Festgesetzten, betreffend die Helm.Dekoration, die Kokarden, Schärpe, 
Portepee Epauletten, Achselstücke und Achselklappen, behält es sein Bewenden. 
Die außerhalb der Kontingents-Regimenter ihre Dienstzeit ableistenden Wehr- 
pflichtigen der mitcontrahirenden Staaten tragen an den Kopfbedeckungen neben der 
Kokarde des Truppentheils die Landes-Kokarde. 
Artikel 8. 
Die mitcontrahirenden Hohen verbündeten Fürsten stehen zu sämmtlichen, 
innerhalb Ihrer resp. Ländergebiete dauemd dielocirten, resp. vorübergehend dorthin 
kommandirten Truppen-Theilen im Verhälmisse der kommandirenden Generale und 
üben neben den bezüglichen Ehrenrechten die entsprechende Disciplinar-Strasgewalt 
aus. Im Uebrigen sleht die Handhabung der Disciplin den Truppenbefehlshabern 
zu. Die Militairgerichtsbarkeit wird von den Militair, Gerichten nach Maßgabe 
der Militair= Strafgesetze ausgeübt und erfolgt nach deren Vorschriften die Bestäti- 
ung der militairgerichtlichen Erkenntnisse von den militairischen Instanzen. Das 
Begnadigungsrecht übt Seine Majestät der Deuische Kaiser und König von Preußen 
aus; etwaige Wünsche der Hohen Mitcontrahirenden Betreffs Ihrer Unterthanen in 
dieser Beziehung werden möglichste Berücksichtigung finden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.