vö 1874.
Artikel 9.
Die hinsichtlich Pensionirung der Militair-Personen bisher vertragsmäßig
stipulirten Festsetzungen kaken, #n unter entsprechender Anwendung des
Reichogesepes vom 27. Juni 1
Artikel 10.
Die Besetzung der Stellen der Offiziere, Porkepee. Fähnriche, Aerzte und
Militair-Beamten im Offiziers-Range bei den Thüringischen Infanterie-Regimentern,
sowie die Versetzung der Ofsiziere 7. von diesen Regimentern wird von Seiner
Majeslät dem Deutschen Kaiser und König von Preußen direkt verfügt, jedoch
sollen hierbei die Wünsche der Hohen Mitcontrahenten thunlichste Berücksichtigung
finden.
Die zu den Thüringischen Infanterie-Regimentern versetzten Offiziere ic. ver-
pflichten sich mittelst Handgelöbnisses, das Wohl und Beste des Kontingentshermn,
in dessen Ländergebiet der bezügliche Truppentheil dislocirt ist, zu fördern, Schaden
und Nachtheil aber von Höchstdemselben und Seinem Lande abzuwenden.
Artikel 11.
Hinsichtlich der Berechtigung der Hohen Mitcontrahenten zur Ernennung von
Offizieren à lu suile, hinsichtlich der Besoldung und Pensionirung der leßteren,
sowie hinsichtlich der Auswahl und Besoldung der Adjutankur der Kontingentsherren
und deren Erbprinzen verbleibt es bei den bestehenden Vereinbarungen.
Die Bestimmung der Uniform der Adjutanten und Offiziere u lu suile ist dem
Belieben der Kontingentsherren überlassen.
Die Offtziere à lu suite, welche nach dem 26. Juni 1867 ernannt worden
sind, oder künftig ernannt werden, sind den Militair-Strasgesetzen, sowie den für
die Königlich Preußische Armee gültigen ehrengerichtlichen und Disciplinar= Straf
Vorschristen vorkommenden Falls unterworfen.
Artikel I2.
Die Verpflichtung der Militair-Personen zur Entrichtung von Staatssteuern
regelt sich nach den Landesgesetzen unter GBerhcschigung des Gesehes wegen Besei-
ligung der Doppelbestenerung vom 13. Mai 187