Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

vö 1874. 
Artikel 9. 
Die hinsichtlich Pensionirung der Militair-Personen bisher vertragsmäßig 
stipulirten Festsetzungen kaken, #n unter entsprechender Anwendung des 
Reichogesepes vom 27. Juni 1 
Artikel 10. 
Die Besetzung der Stellen der Offiziere, Porkepee. Fähnriche, Aerzte und 
Militair-Beamten im Offiziers-Range bei den Thüringischen Infanterie-Regimentern, 
sowie die Versetzung der Ofsiziere 7. von diesen Regimentern wird von Seiner 
Majeslät dem Deutschen Kaiser und König von Preußen direkt verfügt, jedoch 
sollen hierbei die Wünsche der Hohen Mitcontrahenten thunlichste Berücksichtigung 
finden. 
Die zu den Thüringischen Infanterie-Regimentern versetzten Offiziere ic. ver- 
pflichten sich mittelst Handgelöbnisses, das Wohl und Beste des Kontingentshermn, 
in dessen Ländergebiet der bezügliche Truppentheil dislocirt ist, zu fördern, Schaden 
und Nachtheil aber von Höchstdemselben und Seinem Lande abzuwenden. 
Artikel 11. 
Hinsichtlich der Berechtigung der Hohen Mitcontrahenten zur Ernennung von 
Offizieren à lu suile, hinsichtlich der Besoldung und Pensionirung der leßteren, 
sowie hinsichtlich der Auswahl und Besoldung der Adjutankur der Kontingentsherren 
und deren Erbprinzen verbleibt es bei den bestehenden Vereinbarungen. 
Die Bestimmung der Uniform der Adjutanten und Offiziere u lu suile ist dem 
Belieben der Kontingentsherren überlassen. 
Die Offtziere à lu suite, welche nach dem 26. Juni 1867 ernannt worden 
sind, oder künftig ernannt werden, sind den Militair-Strasgesetzen, sowie den für 
die Königlich Preußische Armee gültigen ehrengerichtlichen und Disciplinar= Straf 
Vorschristen vorkommenden Falls unterworfen. 
Artikel I2. 
Die Verpflichtung der Militair-Personen zur Entrichtung von Staatssteuern 
regelt sich nach den Landesgesetzen unter GBerhcschigung des Gesehes wegen Besei- 
ligung der Doppelbestenerung vom 13. Mai 187
	        
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