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Jedoch ist das Militair= Einkommen der Personen des Unteroffizier= und
Gemeinenstandes, sowie für den Fall einer Mobilmachung das Militair-Einkommen
aller Angehörigen des aktiven Heeres bei der Veraulagung beziehungsweise Erhebung
von Staatssleuern außer Betracht zu lassen. Die Feststellung eines angemessenen
Steuernachlasses für die Unteroffiziere und Gemeinen des Beurlaubtenstandes und
deren Familien für die Monate, in welchen jene sich im aktiven Dienst befinden,
bleibt der Landesgesetzgebung überlassen.
Artikel 13.
Die in vorgedachten Staaksgebieten garnisonirenden, einem anderen Bundes-
staat angehörigen sewisberechtigten Militair, Personen des aktiven Dienststandes sind
sowohl hinsichtlich ihres dienstlichen, als sonstigen Einkommens von allen direkten
Kommunal-Abgaben vollständig befreit. Nur zu denjenigen Kommunal-Lasten,
welche auf den Grundbesitz oder das stehende Gewerbe oder auf das aus diesen
Quellen fließende Einkommen gelegt sind, müssen auch sie beitragen, wenn sie in
dem Kommunal-. Bezirk Grundbesitz haben oder ein stehendes Gewerbe treiben.
Militair-Aerzte genießen rücksichtlich ihres Einkommens aus einer Civilpraxis
die Befreiung von den direkten Kommunal-Abgaben nicht.
Artikel 14.
Die in den beteffenden Staatsgebieten garnisonirenden Militair-Personen sind
daselbst den dortigen Landesgesetzen und Rechtsnormen, sowie den dortigen Behörden
und Gerichten insoweit unterworfen, als nicht Reichsgesetze anders bestimmen. Wo
in den auf. Grund der Verfassung des Deutschen Reiches in Wirksamkeit getretenen
und noch in Geltung stehenden Preußischen Militairgesetzen auf Bestimmungen des
Preußischen Civilstrafgesetzbuches oder des Preußischen Civilrechtes verwiesen ist,
kommen die entsprechenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches für das Deutsche
Reich, bunehungeweit der Landes-Gesetze, Verordnungen und wehsnemen zur
Anwendung.
Artikel 15.
Die Verwaltung und Unterhaltung der Thüringischen Infanterie-Regimenter
ersfolgt Seitens Preußens auf Grund des Reichs-Militair- Etats.- 2 hierdurch
Furstl. Schw.-Rudolst. Gesesammlung XXXV.