Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

ss 1874. 
entstehende Aufwand, sowie die bisherigen und zukünftigen Militair-Pensionen wer- 
den aus Reichsmitteln bestritten. 
Weitere finanzielle Leistungen für das Landheer, als der Reichs-Militairetat 
festsetzt, liegen den mitcontrahirenden Bundesstaaten nicht ob. 
Artifkel 16. 
Die vorstehende Convention tritt mit dem 1. October 187.1 ins Leben und 
gilt für jeden der mitkontrahirenden Staaten so lange, als sie nicht von Seiner 
Majestät dem Kaiser und Könige oder von dem Landesherm des betheiligten Staa- 
tes gekündigt wird. Eine solche Kündigung muß mindestens zwei Jahre vor der 
beabsichtigten Auflösung der Convention und darf nicht vor dem 1. October 1884 
erfolgen. 
Artikel 17. 
Die Convention soll alsbald den betheiligten Allerhöchsten und Hoöchsten 
Regierungen zur Genehmigung vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikationen 
in kürzester Frist in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Thale, den 15. September 1873. 
Hermann von Vertrab. Rudolph von Groß. Auton von Krosigk. 
. S.) (L. S) 1½- 
H. M. Fr. Lorentz b. Seebach. Otto Meusel. 
(L.S.) 1—½ (L.S.) 
AMvolph von Harbon. Eberhard von Hartmann. Kurt Starke. 
(LI. S.) (L. S.) (L. S.) 
Schlußprotokoll. 
Bei der am heutigen Tage stattgehabten Unterzeichnung der zwischen den Be- 
vollmächtigten Seiner Durchlaucht des Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt, Seiner 
Königlichen Hoheit des Großherzogs von Sachsen-Weimar-Eisenach, Ihrer Ho-
	        
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