Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

1874. 63 
Die Inseription ist gleichzeitia im Hauptbuche durch Beifügung des Namens 
bei der betreffenden Nummer des Papieres zu bemerken. 
8. 6. 
Wiederlnkurosetzung. 
Sollen außer Kurs gesetzte Papiere wieder in Kurs gesetzt oder auf den Namen 
dritter Personen überschrieben werden, so kann dieß nur geschehen, wenn derjenige, 
auf dessen Namen die letzte Inscription lautet, persönlich oder durch einen gehörig 
legitimirten Bevollmächtigten bei der Cassenverwaltung sein Einverständniß zu Pro- 
tocoll erklärt und gegen seine Fähigkeit und Befugniß, über die Papiere zu dispo- 
niren, kein Bedenken vorliegt. 
Die Wiederinkurssetzung Fan Tetenschribung geschieht durch den Vormerk: 
„Wieder in Kurs 
„Ueberschrieben auf Sn us N. N.“ 
„Nudolstadt, den 
Fürstl. Schwarzb. Hauptlandeskasse. 
(Unterschrift.) 
Die Wiederinkurssetzung oder Ucberschreibung ist gleichzeitig im Inseriptions= 
buche bei der betreffenden Nummer zu bemerken. 
S. 7. 
Ausgelooste Nenten: und Staatsschuldbrlefe. 
Ausgelooste Papiere sind nach erfolgter Einlösung und Buchung in den Cassen- 
büchern und im Hauptbuche zu den Rechnungsbelegen zu bringen, vorher aber 
miltelst Durchlöcherung der Namensunterschristen zu cassiren. 
Die völlige Vernichtung erfolgt 10 Jahre nach der Ausloosung. 
Die Nummern der ausgeloosten und in dem Fälligkeitsjahre nicht zur Ein- 
lösung gelangten Papiere sind in der Rechnung speciell als Reste zu bezeichnen. 
Wegen der Ungültigkeitserklärung ausgelooster Papiere (§. 9 der beiden Gesetze) 
ist nach Ablauf der bestimmten Frist unter Angabe der Serien und Nummem 
Anzeige bei dem Fürstl. Ministerium zu erstatten. 1 
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