Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

64 1874. 
8. 8. 
Jeder Anstand, welcher der Einlösung eines zur Zahlung präsentirten Renten- 
oder Staatsschuldbriefes oder eines Zinsscheines entgegentritt, sowie jeder diese 
Papiere betreffende bemerkenswerlhe Vorgang, welcher zur Kenntniß der Cassenver- 
waltung gelangt, ist von derselben sofort dem Fürsllichen Ministerium anzuzeigen. 
Rudolstadt, den 10. Juli 1874. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
NAXXVI. Gesetz 
vom 13. Juli 1874, die Diäten der bei Geschworenengerichten 
sungirenden Beamten betreffend. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg cc. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des getreuen 
Landtags was folgt: 
Staatsbeamte, welche bei Geschworenengerichten außerhalb ihres Wohnortes 
zu fungiren haben, beziehen an Diäten und Vergltung für Nachtguartier, 
einschließlich des Trinkgeldes, die nachstehenden Beträge: 
1. Der Präsldent des Gerichtshofs 
Diäten 4 Thlr. — 7 fl. (12 Me RN.-M.) 
für Nachtquartier 1 Thlr. — 1 fl. 45 kr. (3 Mk. R.-M.) 
2. die Beisitzer des Gerichtshofs 
Diäten 3 Thlr. —= 5 fl. 15 kr. (9 Mk. R.-M.) 
für Nachtquartier 1 Thlr. = 1 fl. 45 kr. (3 M. R.-M.) 
—.
	        
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