2 1874.
verbundene Lehr= und Erziehungs Anstalt die Seitens der zuständigen Behörden des
Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt
1) auf Grund des §. 56 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom
*“ ren 167. in eine Erziehungs, oder Besserungs-Anstalt verwiesenen
jugendlichen Personen,
2) auf Grund des §. 57 des genannten Strafgesetzbuchs zu Gesängniß ver-
uriheilten jugendlichen Verbrecher,
3) auf Grund des §. 362 Absah 2 desselben Strasgesetzbuchs zur Unter-
bringung in einem Arbeitshause bestimmten jugendlichen Personen
aufzunehmen.
Dagegen verpflichtet sich die Fürstlich Schwarzburg“ sche Staatsregierung in
Rudolstadt die vorsichend sub 1, 2 und 3 bezeichneten Freiheilsbeschränkungen, sofern
sie eine Dauer von drei Monaten und mehr umsassen, nur in der gedachten Anssalt
zu Zeiß vollstrecken zu lassen.
8. 2.
Die Einlieserung in die Anslalt erfolgt rücksichtlich aller sub 1, 2 und 3 des
vorstehenden Paragraphen ausgeführten Personen durch die zuständige Behörde unter
Beifügung der erforderlichen Notizen über die persönlichen und Vermögensverhällnisse
der Eingelieferten, eines Kleidewerzeichnisses, eines Signalements, eines Extracts
aus dem Strafurtheile, welches die Einlieferung veraulaßt hat, eines Gesundheits-
Attestes, serner hinsichtlich aller nach F. 56 des Strafgesetzbuchs in eine Exziehungs-
und Besserungs-Anstalt Unterzubringenden, sowie der noch nicht confirmirten auf
Grund des §. 57 und des F. 362 Absatz 2 a. a. O. überwiesenen Personen
eines Geburts,, Tauf., Impf-, Schul. und Sitten-Zeugnisses.
Die Einzuliefernden müssen gesund und mindestens mit folgenden, in einem
völlig brauchbaren Zustande befindlichen Kleidungsstücken versehen sein, nämlich:
einem Hemde,
Halstuch,
Paar wollenen Strümpfen,
„HOnt oder Müge,
die männlichen mit
einem Obenock oder einer Jacke,
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