Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

1874. 65 
3. der Gerichtsschreiber (Protokollfũhrer) und der Kassenverwalter 
iäten 2 Thlr. = 3 fl. 30 kr. (6 Mk. R.M.) 
für Nachtquartier 20 Sgr. = 1 fl. 5½ kr. (2 Mk. R.-M.) 
4. der Diener (Boie) 
Diäten 1 Thlr. = 1 fl. 45 kr. (3 Mk. R.-M.) 
für Nachtquartier 10 Sgr. = 35 kr. (1 Mk. N.-M.) 
Der Oberstaatsanwalt und andere, an dessen Stelle bei einem Geschworenen- 
gerichte fungirende Beamte der Staatsanwaltschaft liquidiren wie die Beisitzer des 
Gerichtshofs. 
Soweit in Vorstehendem nicht etwas Anderes geordnet ist, bewendet es bei den 
Borschihen der Gebühren-Taxe in Str trafsachen. 
Der Nachtrag der Gebührentaxe in Strafsachen vom 24. Mai 1867 (Geseh 
Sammlung Seite 37) ist aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 13. Juli 1874. 
(I. S.) Georg, 
Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab.
	        
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