Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

6s 1874. 
Trappen. Schnepfen, wilde Schwäne und alles andere Sumpf= und Was- 
mm“- mit Ausnahme der wilden Gäuse und der Fischreiher, in der 
Zeit vom 1. Mai bis Ende Juni, 
Rebhühner in der Zeit vom 1. Dezember bis Ende August des folgenden 
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Jahres, 
11) Auer, und Birkhennen, sowie Lerchen das ganze Jahr hindurch, 
12) Fasanenhennen, Haselwild, Wachteln und Hasen in der Zeit vom 1. Fe- 
bruar bis Ende August, 
13) alle Drosselarten in der Zeit vom 1. März bis Ende September. 
14) Für die ganze Dauer des Jahres ist es verboten, Fallen zum Fangen von 
Rothwild, Rehwild, Hasen, Auer- und Birkwild und von Rebhühnern 
aufzustellen. Dasselbe gilt für die übrigen Wildgattungen während der 
betreffenden Schonzeit. 
15) 2#½% Stellen von Schlingen ist nur gestattet auf Drosseln (r. 13) während 
er Jagdzeit im sogenannten Dohnenstieg. 
Alen im Vorstehenden nicht genannten Wildarten, namentlich Wildschweine, Ka- 
ninchen, ferner die Naubthiere (Füchse, Wildkatzen, Marder, Iltis, Wiesel, Fischotter, 
wilde Gänse, Fischreiher, Raubvögel) dürfen das ganze Jahr hindurch gejagt werden. 
Beim Roth., Damm- und Rehwilde gilt das Jungwild als Kalb bis zum letzten 
Tage des auf die Geburt fallenden Dezembermonats. 
§. 2. 
Unser Ministerium ist befugt, für die in §. 1 unter 6. 10, 12 und 13 ge- 
nannten Wildarten aus Rücksichten der Landeskultur und der Jagdpflege den Anfang 
der Schußzeit bezüglich den Schluß der Schonzeit allzährlich durch besondere Ver. 
ordnung anderweit festzusetzen, so aber, dabß der Schluß der Schonzeit nicht über 
vierzehn Tage vor oder nach den F. 1 bestimmten Zeitpunkten sestgesetzt werden darf. 
Das Ministerium ist ferner befugt, aus den vorerwähnten Rücksichten in be- 
sonderen Fällen ebensowohl das Fanen und Erlegen gewisser, der Jagdbarkeit un- 
terliegender Vögelgattungen auf Zeit und für bestimmte Oertlichkeiten innerhalb der 
Schonzeit zu gestatren, wie z. B. im Falle massenhaften Auftreteno derselben an 
Orten, denen sie Schaden bringen, ale auch umgekehrt die gänzliche Schonung ge- 
wisser jagdbarer Vogelgattungen zeitweise und örtlich anzuordnen z. B. der Duosseln, 
Saatkrähen, Eulen, Bussarde bei bedeutender Insekten= bezüglich Mäuse. Vermehrung.
	        
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