1874. 69
8. 3.
Zur Abwendung des Wildschadens ist den zur Ausübung der Jagd in einem
selbstständigen Jagdbezirke Berechtigten — Verordnung vom 10. März 1855, die
Abänderung des Jagdgesetzes vom 4. Dezember 1848 r. betressend (Gesetz= Samml.
Seite 67) — der Abschuß von Rothwild auch während der Hegezeit an den
Waldgrenzen und an den Landesgrenzen, jedoch nur auf dem Anstande und ohne
weitere jagdliche Vorrichtungen gestattet.
Das Landrathsamt hat hiefür Erlaubnißscheine auszustellen, die im Falle des,
da nöthig von der Gemeindebehörde bestäligten, Bedürfnisses nicht verweigert wer-
den dürfen.
Auf Antrag der Gemeindebehörde müssen diese Erlaubnißscheine auf die ganze
Dauer der Hegezeit ausgestellt werden.
8. 4.
Auf Erlegung von Wild in eingefriedigten Wildgärten findet dieses Gesetz keine
Anwendung. Der Verkauf des während der Schonzeit in solchen Wildgärten er-
legten Wildes ist jedoch nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 8 untersagt.
S. 5.
Bei Uebertretung der Vorschriften der S§. 1 und 2 durch Tödten oder Ein-
fangen von Wild während der vorgeschriebenen Schonzeiten, sowie durch verbots-
wini Fangen von Wild in Fallen und Schlingen treten folgende Geldbußen ein:
für ein Stück Rothwild oder Dammwild von 20 bis 30 Thlr. = 60
bis 90 Mark
2) für ein *— Rehwild 8 bis 10 Thlr. — 24—30 Mk.,
3) für einen Dachs, einen Auerhahn oder eine Auerhenne, einen Fasan,
einen Schwan 5 bis 8 Thlr 5—24
für einen Hasen, einen Birkhahn oder eine Birkhenne, eine Trappe, ein
Rebhuhn, ein Stück Haselwild, eine Wachtel, Drossel, Lerche, Schnepfe,
Ente oder ein sonstiges Stück jagdbaren Sumpf. und Wassergeflügels
2 bis 5 Thlr. — 6—15 Mk.,
für die sonstigen im Schlußsatze des S. 2 genannten Vögelarten für das
Stück 1 bis 3 Thlr. = 3—9 Mk.
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