70 1874.
S. 6.
Das 3 aaneelen von Fallen und Schlingen wird mit 2 bis 5
Thlrn. — 6— 15 Mk. bestraft.
8. 7.
Das Ausnehmen der Eier oder Jungen von jagdbarem Federwilde ist auch
den zur Jagd berechtigten Personen verboten und unterfällt der im 8. 368 Nr. 11
des Reichsstrafgesetzbuches angedrohten Strafe. Doch sind die gedachten Personen
(namentlich die Besiher von Fasanerien) befugt, die Eier, welche im Freien gelegt
sind, in Besitz zu nehmen, um sie ausbrüten zu lassen.
Deggleichen ist das Ausnehmen von Kibitz- und Möveneiern n ach dem 30. April
bei einer gleichen wie der in S. 368 Nr. 11 des Strasgesetzbuches angedrohten
Strafe verboten.
8. 8.
Wer nach Ablauf von 14 Tagen nach eingetretener Hege= oder Schonzeit, wäh-
rend derselben Wild, rücksichtlich dessen die Jagd in dieser Zeit untersagt ist, in
ganzen Stücken oder zerlegt, aber noch nicht zum Genusse fertig zubereitet, zum
Verkaufe herumträgt, in Läden, auf Märkien, oder sonst auf irgend eine Art zum
Verkaufe ausstellt oder feilbietet, oder wer den Verkauf vermittelt — dafern er nicht
nachweisen kann, daß das fragliche Wild vor Eintritt der Hege- und Schonzeit er-
legt worden — faut neben der Confiscation des Wildes in eine Gelbbuße bis
30 Thlr. —= 90
Handelt es :# um den Verkauf von unzerlegten Hirschen und Rehböcken in
einer Zeit, wo die Hegezeit für das weibliche Noth= und Rehwild schon eingetreten
ist, so müssen jene durch Belassung des Geweihes oder der Geschlechtstheile unzwei-
felhaft erkennbar bleiben. Contraventionen hiergegen werden mit einer Geldbuße
von 10 Thlr. —. 30 Mk. für das Stück belegt
Ist das Wild in den §. 3 gedachten Ausnahmefällen erlegt, so hat der Ver-
käufer oder derjenige, welcher den Verkauf vermittelt, sich durch ein Attest der be-
treffenden Ortspolizeibehörde über die Befugniß zum Verkaufe zu legitimiren, wi-
drigenfalls derselbe in eine Geldbuße bis zu 5 Thlr. = 15 Mk. verfällt.