Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

1874. 71 
§. 9. 
Wo in diesem Gesetze allgemein von Wild die Rede ist, sind die jagdbaren 
Vögel darunter mit inbegriffen. 
Im Uebrigen unterliegen die Jagdberechtigten allen denjenigen Verboten und 
Beschränkungen, welche zum Schutze der Singvögel und der der Bodenkultur nütz- 
lichen Vögel bestehen oder noch erlassen werden, soweit nicht ausdrücklich etwas An- 
deres in den betreffenden Bestimmungen geordnet ist. 
10. 
Alle früheren, dem gegenwärtigen Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind 
ausgehoben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 18. Juli 1874. 
(I. S.) Georg, 
Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab.
	        
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