Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

74 1874. 
Hülfspersonal überwiesen. Die Bearbeitung der Geschäfte des Kataster-Büreaus 
ersolgt nach Anleitung der dieser Verordnung weiler beigesügten 
Geschäftsanweisung für das Kataster-Büreau des Fürstlichen Ministeriums. 
Rudolstadt, den 30. Juli 1874. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
Geschäftsanweisung für den Katasterkontroleur. 
8. 1. 
Der Katasterkontroleur hat in Gemäßheit der Gesetze vom 13. August 1868, 
betreffend die anderweite Regelung der Grundstener (Gesetz-Sammlung S. 383) 
und betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer (G.-S. S. 412), 
sowie der dazu ergangenen und noch ergehenden Verordnungen und Auweisungen, 
insbesondere 
1) der Anweisung 1 für das Verfahren bei der Fonschreibung der Grund. 
steuerbücher und Karten, 
2) der Anweisung ll für das Verfahren bei den Vermessungen behuss der Fort- 
schreibung der Grundsteuerbücher und Karten, 
3) der Anweisung ul für das Verfahren bei der Fortschreibung der Gebäude- 
steuerrollen, 
4) der Anweisung 1V für das Verfahren bei Erhebung der Grund= und Ge- 
bäudesteuer 
vom 9. Dezember 1872 (Ges. Samml. S. 153) die Aufnahme und Fortschreibung 
des Güterwechselo zu bewirken, für die Erhaltung der Grundsteuerbücher und 
Karten, sowie der Gebäudesleuerrollen bei der Gegenwart Sorge zu tragen, die
	        
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