. 1874.
Erweist sich der Katastercontroleur bei Ausführung der Fortschreibungsver-
messungen säumig, oder vermag er dieselben nicht rechtzeitig auszuführen, so kann
dies anderen Feldmessern unter Verwilligung der reglementsmäßigen Vermessungs=
gebühren übertragen werden.
8. 5.
Die ihm obliegenden Amtsverrichtungen hat der Katastercontroleur in der Regel
in Person aueguführen.
Nur zu den gewöhnlichen Schreibarbeiten sowie bei Berichtigung der Grund=
sleuermutterrollen, Flurbücher und Artikelverzeichnisse, desgleichen bei der Berich-
tigung der Gebäudesteuer#ollen und Heberollen dürsen geübte Schreibgehülsen mit
guter Handschrist, und bei Ausführung der Fortschreibungsvermessungen tüchtige
Feldmesser oder Vermessungsgehülsen verwendet werden.
Zur Verwendung von Hilssarbeitern ist die jederzeit widerrufliche Genehmigung
des Fürstl. Ministeriums (Finanz-Abtheilung) erforderlich. Dieses beslimmt zu-
gleich diejenigen Theile der Geschäfte des Katastercontroleuns, zu welchen die Hilfs.
arbeiter verwendet werden dürfen, setzt die Renumerationen derselben fest und erläßt
die Zahlungsanweisung an die Casse.
Der Katastercontroleur ist für die Richtigkeit der von den Hilfsarbeitern aus-
geführten Arbeiten und für alle auf das Fortschreibungsgeschäft bezügliche Hand-
lungen derselben verantwortlich.
S. 6.
Der Katastercontroleur hastet persönlich für die gute Aufbewahrung und Er-
haltung der bei dem Katasteramte befindlichen Urkunden — der Grundsteuermutter-
rollen, Flurbücher, Artikelverzeichnisse, Gebäudesteuerrollen, Heberollen und Karten
sowie der Akten und sonstigen Documente — bei Strafe der Neuanfertigung der-
selben auf seine Kosten. -
Es ist ihm untersagt, solche Urkunden ohne dringende Veranlassung aus seinem
Amtslocale zu entsernen, oder dieselben ohne specielle, in jedem einzelnen Falle be-
sonders einzuholende Genehmigung beziehungsweise Anordnung des Fürstl. Ministe.