Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

1874. 79 
gesunden werden können, dergestalt, daß einerseits das vor dem betreffenden Besiß- 
stũcke, andererseits das hinter dem Leßzteren aus den Weg stoßende Besitzstück als 
das in dem Auszuge zu bezeichnende Nachbargrundstück angesehen wird. 
§. 13. 
Alle Auszüge (§. 10) sind auf Verlangen in beglaubigter Form auszustellen. 
Der Katastercontroleur ist für die Richtigkeit und die Uebereinstimmung der- 
selben mit den betreffenden Büchem verantwortlich. 
§S. 14. 
Für die Anfertigung der Auszüge (585. 10, 13) welche von den betheiligten 
Grundeigenthümern oder im Interesse derselben von einer öffsentlichen Behörde ver- 
langt werden, haben die Betheiligten Gebühren zu entrichten, welche mil Einschluß 
der Kosten der Formulare betragen: 
1) für Anfertigung der Abschrift des Artikelvexzeichnisses 
für je 100 Artikel 2 Mark, 
2) für Anfertigung der Abschrist des Flurbuchs 
für je 100 Parzellen 2 Mark, 
3) für Ansertigung der Abschrift der Multerolle, 
für je 100 Positionen 1 Mark. 
Die Anzahl der Positionen wird in der Weise gebildet, dah der Anzahl der 
gesammten eingetragenen Parzellen die Anzahl der Artikel hinzugefügt wird. 
4) für Anfertigung eines Auszugs aus der Grundsteuermutterrolle oder dem 
Flurbuch u. s. w., wenn derselbe 10 Grundstücksabschnitte oder weniger ent. 
hält: 0,.5 Mark; für jeden über die bezeichnete Zahl hinausgehenden Ab- 
schnitt aber außerdem 0,01 Mark, sowie ferner 
5) für das Beschreiben der Grenznachbarn, falls solches geschieht (S. 12) 0,05 
Mark für jedes eingetragene Nachbargrundstück. 
6) für Anfertigung einer Abschrist der Gebäudesteuerrolle für je 100 Artikel 
oder laufende Nummern der Gebäudestenerrolle 3 Mark. 
7) für die Anfertigung eines Auszugs aus der Gebäudesteuerrolle beziehungs- 
weise Veränderungsnachweisung, wenn derselbe 10 Gebäude und weniger
	        
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