Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

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hält: 0,5 Mark, für jedes über diese Zahl hinausgehende Gebäude aber 
außerdem noch 0,01 Mark. 
8. 15. 
Dem Katastercontroleur ist serner gestattet, auf Verlangen der Grundeigen- 
thümer Handzeichnungen aus den bei dem Katasteramte aufbewahrten Karten anzu- 
sertigen. Diese Handzeichnungen dürfen jedoch nur nach Art der im Absatze 2 des 
§. 28 der Anweisung 1 für das Verfahren bei der Fortschreibung der Grundsteuer- 
bücher und Karten vorgesehenen Zeichnungen, eventuell nur mittelst transparenten 
Papiers oder Kattuns von den Karten entnommen werden. Ingsbesondere ist bei 
Anfertigung derselben das Durchstechen der Karten mittelst der Kopirnadel streng 
untersagt. 
Für Anfertigung solcher Handzeichnungen sind von dem Antragsteller Ge- 
bühren nach den Sätzen in §S. 3 des Gebührentarifs vom 9. Dezember 1872 
(Ges. Sammlung S. 155) zu entrichten. 
Sämmtliche vom Personal des Katasteramtes für Privatpersonen gelieserte Ar- 
beiten werden vierteljährlich liquidirt. 
Als Liquidationsformular kann die nach Musler c zu §F. 32 der Anweisung 1I. 
für das Verfahren bei den Vermessungen behufs der Fortschreibung der Grund- 
steuerbücher und Karten vorgeschriebene Vertheilungs, und Hebeliste dienen. 
In Spalte 10 dieses Formulars sind die Gebühren für Auszüge aus den 
Grund und Gebäudesteuerregistern auszuwerfen und isl die Spalte dem entsprechend 
zu überschreiben. 
Die Arbeiten werden, soweit irgend thunlich, innerhalb der Büreaustunden an. 
geferligt, und es fließen die sämmtlichen Gebühren zur Staatocasse. 
Für in einzelmen Ausnahmefällen außerhalb der Büreaustunden angefertigle 
Arbeiten zahlt die Staatscasse à der liquidirten Beträge an den betreffenden Ar- 
beiter aus. Der Katastercontroleur hat speciell zu bescheinigen, welche Arbeiten 
außerhalb der Bürcaustunden angefertigt worden sind und daß dies nothwendig war. 
In einer Beilage sind die Namen der betreffenden Arbeiter und die denselben zu- 
stehenden Beträge aufzuführen.
	        
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