1874. si
. 16.
Auszũge (88. 10 u. 15), welche lediglich im Interesse der Grund- und Ge-
bäudesteuerverwaltung erforderlich, oder lediglich zu einem anderen Zwecke der
Staaksverwaltung bestimmt sind, hat, sofem dabei das Interesse eines Privaten
oder einer Corporation nicht obwaltet, der Kataslercontroleur unentgeldlich zu
liefern.
8. 17.
Geometrisch genau gezeichnete Auszüge, beziehungsweise Copien aus den bei
dem Katasteramte aufbewahrten Karten dürfen von dem Katastercontroleur überhaupt
nicht gefertigt werden.
Die etwa bei ihm eingehenden Anträge der Grundeigenthümer oder Behörden
auf Ertheilung solcher Kartenauszüge u. s. w. hat der Katastercontroleur an das
Ministerium (Finanz-Abtheilung) weiter zu befördem, welches die Anfertigung der
Auszüge auf Grund der Originalkarten und der zu denselben gehörigen Supple-
mente erst zu genehmigen hat.
8. 16.
Die Fortschreibungs= und sonstigen Protocolle, sowie die Register, Bücher,
Heberollen, Zu und Abgangslisten u. s. w. sind sauber und reinlich zu führen;
insbesondere sind die Namen und Zahlen deutlich zu schreiben.
Unrichtige Eintragungen dürfen weder durch Radiren, noch in sonstiger Weise
hänzlich weggeschafft werden, vielmehr müssen fehlerhafte Eintragungen mittelst
Durchstreichens und Hinzuschreibens in der Weise berichtigt werden, daß das fehler-
haft Eingetragene noch lesbar bleibt und das Richtige deutlich darüber oder daneben
geschrieben wird; auch müssen die Correcturen in den Protocollen anerkannt werden.
Sofern nicht ein ganzer Artikel fortzuschreiben ist, (S. 26 der Anweisung für
die Fortschreibung der Grundsteuerbücher und Karten), wird für jede Parzelle u. s. w.
und jedes Gebäude in den Protocollen und Nachweisungen eine besondere Zeile ver-
wendet.
Eintragungen zwischen den Zeilen sind unstatthaft.
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXV. 14