Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

1874. 83 
4) Einschätzung neu entstandener, vom Grunde aus wieder aufgebauter u. s. w. 
l 5 
15) Gebäudesteuernachlässe; 
16) Aufslellung der Heberollen; 
17) Bedarf an Formularen für das Fortschreibungsgeschäft; 
18) Geometrische Privatarbeiten u. s. w.; 
19) Verschiedene Gegenstände. 
Die unter 8 bis 10 und unter 12 bis 16 aufgeführten Gegenstände sind 
nach General- und Specialakten von einander zu trennen. 
8. 20. 
Zur Controle der rechtzeitigen und ordnungsmäßigen Erledigung der periodi- 
schen Arbeilen, sowie zur Controse über Erledigung der von ihm ausgegangenen 
Vorladungen u. s. w. hat der Kataslercontroleur ein Terminbuch, ferner für den 
dienstlichen Schriftverkehr eine Registrande nach dem auliegenden Musler l zu 
führen. In derselben werden alle eingehenden Dienstsachen, sowie die von dem 
Katastercontroleur ausgehenden Berichte und Schreiben nach der Zeitfolge unter 
einer beim Beginne jedes Jahres mit Eins anfangenden Nummer, welche gleich- 
zeitig auf das betreffende Stück geschrieben wird, versehen. 
8. 21. 
Hinsichtlich der Form der Berichte an die vorgesetzten Dienstbehörden sind 
solgende Regeln zu beachten: 
I) zu den Berichten werden ganze Bogen Papier von gewöhnlichem Formular 
verwendet; 
2) die Berichte dürfen nicht über die ganze Breite des Bogens, sondern nur 
auf zur Hälfte gebrochenen Seiten, und zwar zur rechten Hand des Bruches 
geschrieben werden; 
3) auf der linken Seite des Bruchs und zwar auf der ersten Seite des Bogens 
wir 
Mn) ganz oben der Ort und das Datum des Berichts verzeichnet, 
14. 
#aer Ul.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.