84 1874.
h) hierunter der Amtscharacter und Name des Berichtenden und der Gegen-
stand des Berichts, kurz und bestimmt,
c darunter das Datum und die Registrandennummer der Verfügung der Be-
hörde, an welche der Bericht geht, wenn leßtterer sich auf eine erlassene
Verfügung der Behörde gründet,
4)) darunter die Zahl der zu dem Berichte etwa gehörigen Beilagen,
o) unten auf der linken Seite des Bruchs die Adresse der Behörde und
) darunter am Rande die Registrandennummer des Berichterstatters.
4) Wenn der Bericht aus mehr als einem Bogen besteht, so müssen diese ge
heftet werden;
5) dasselbe muß auch mit den etwaigen Beilagen geschehen;
6) alle Beilagen des Berichts müssen mit Ziffern oder Buchstaben bezeichnet, in
dem Berichte hiemach und nach ihrem Datum und Inhalte genau allegirt,
auch jede derselben da, wo sie angezogen wird, am Nande des Berichts durch
einen Strich mit Beisetzung der sie bezeichnenden Zifsern oder Buchstaben be-
merklich gemacht werden;
7) von einander verschiedene Gegenstände dürfen in demselben Berichte nicht vor-
getragen werden, es ist vielmehr der Repositurordnung wegen über jeden ein-
zelnen Gegenstand besonders zu berichten.
8. 22.
Ueber die zu den Fortschreibungsarbeiten des nächsten Jahres erforderlichen
Druckformulare ist dem Fürstl. Ministerium, Finanz-Abtheilung, bis zum 1. Dezem-
ber jeden Jahres eine Bedarfsnachweisung einzureichen, worin zugleich die vorhan-
denen Bestände nachzuweisen sind.
8. 23.
Der Katastercontroleur hat über alle Arbeiten, für welche er neben seinem
fixirten Diensteinkommen Tagegelder oder sonstige Entschädigung in Anspruch zu
nehmen befugt ist, ein Tagebuch zu führen Dasselbe ist an jedem Abend pflicht.