Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

4 1874. 
In die Lehr= und Exziehungsanstalt werden aufgenommen: 
die nach §. 56 a. a. O. zur Unterbringung in eine Erziehungs- oder 
Besserungs-Anstalt bestimmten Angeschuldigten. 
Uebrigens bleibt es dem Ermessen der Vorsteher der Lehr- und Erziehungs- 
Anstalt, als welche der Anstalts-Director und der erste Anstaltsgeistliche fungiren, 
überlassen, das eine oder das andere der nach §. 57 zur Gefängnißstrafe verurtheilten 
und der nach §. 362 Absatz 2 in die Corrections-Anstalt eingelieferten Individuen, 
falls dasselbe noch nicht confirmirt ist, in die Lehr= und Erziehungs-Anstalt aufzu- 
nehmen. Bemerkt wird hierbei, daß die Entscheidung über die Aufnahme in die 
Erziehungs-Anstalt außer von dem Gesammt= Eindrucke der betreffenden Persönlich- 
keiten auch von der Dauer der Strafzeit abhängig gemacht werden muß, da polizei- 
liche Rücksichten bei der durch die Zwecke der Erziebungs-Anstalt bedingten freieren 
Bewegung die Aufnahme von Individuen mit längerer als 2. bio 3 jähriger Straf. 
zeit nicht rathsam erscheinen lassen. 
8. 4 
Die Unterhaltungs, und Verwaltungs-Kosten werden vierteljährlich auf Grund 
der Kostenrechnung des Vorjahres berechnet und die Liquidation wird nach vorheriger 
Prüfung Seitens der ständischen Landarmen-Direction zu Merseburg dem Fürstlich 
Schwarzburg'schen Ministerium in Rudolstadt zur Verfügung der Zahlung an die 
Anstaltskasse übersendet. 
Die Trausport., sowie die etwaigen Rücktransportkosten trägt die Fürstlich 
Schwarzburgssche Staats-Regierung in Rudolstadt und hat die Anstalts-Direction 
bei der Berechnung und Augzahlung dieser Kosten nicht mitzuwirken. 
8. 5. 
Ueber die Dauer des Verbleibens der auf Grund des F. 56 des Strafzesetz= 
buches der Lehr= und Exziehungs-Anstalt Ueberwiesenen in dieser Anstalt entscheidet 
innerhalb der gesetzlichen Grenze auf desfalls Seitens der Vorsteher der Lehr und 
Erziehungs= Anstalt zu Zeitz in jedem einzelnen Falle zu erstattenden Bericht, das 
Fürstlich Schwarzburg'sche Ministerium in Rudolstadt. 
Die Unterbringung in die Lehre zu einem Handwerksmeister in oder bei der 
Stadt Zeitz oder in einem Dienst (Gesindedienst) erfolgt nach stattgehabter Consir.
	        
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