1875. 119
Gesetzsammlung
für das Furstenthum Schwarzburge Rudolstadt.
8. Stüch vom Jahre 1875.
& XV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 16. September 1875, die Annahme von Staatkspapiergeld bei
den Fürstlichen Cassen betreffend
Nachdem das von den einzelnen Deutschen Bundesstaaten ausgegebene Staats-
papiergeld nach Maßgabe des F. 2 des Neichsgesetzes vom 30. April 1874 (Neichs-
gesetzblatt Seite 40) von den Einzelregierungen zur Einziehung ausgerufen ist, haben
sich die durch den Vertrag vöm 21. Jannar 1856 (Ges. S. S. 89) wegen gegen-
seitiger Zulassung ihres Papiergeldes im gemeinen Verkehr verbündeten Staats.
regierungen des Großherzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen Meiningen,
Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg-Gotha, sowie der Fürstenthümer Schwarz.
burg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Neuß älterer Linie und Reuß jüngerer
Linie dahin verständigt, daß das im Jahre 1870 weiter getrossene Abkommen wegen
gegenseitiger Zulassung ihres Papiergeldes in den Cassen der zwawenstounsiane
(Gesetzsamml. 1870 S. 136) mit Ablauf des Monats November 1875
Güleigkeit verlieren soll, derhestalt, daß die Cassen nur noch bie zu diesem 77
punkte verpslichtet sind, jenes Papiergeld in Zahlung anzunebmen.
Indem wir dies zur öffentlichen Kenntniß bringen und damit die in Beziehung
auf das Papiergeld der übrigen Deutschen Staaten durch das Reichogeset vom
30. April 1874 erforderlich gewordenen Mahnahmen verbinden, bestimmen wir mit
wöche Genehmigung Sercnissimt andurch Folgendes:
Vom 1. December 1875 ab darf — abgesehen von den hieländischen
ime? — Papiergeld Deutscher Bundesstaaten, auch wenn 2Melt bis.
Fürstl. Schw.-Rudolst. Geletsmmung XXXVI.
Ausgegeben in Rudolstadt am 22. ie 1875.