fullscreen: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

— 62 — 
2. Vor der etwaigen Gestattung späterer Anschlüsse anderer Bahnen auf 
preußischem Gebiet ist Hamburg zu hören. 
3. Die Bahn soll eine Spurweite von 1,435 m erhalten und — unter 
Vermeidung von Kreuzungen mit Straßen und Wegen in Schienenhöhe — auf 
eigenem Bahnkörper zweigleisig so hergestellt werden, daß ein unmittelbarer Über— 
gang der Betriebsmittel zwischen der Hamburger Hochbahn und der neuen Bahn 
möglich ist. Die Bahn soll dem Personenverkehre dienen. Um die Möglichkeit 
zu haben, auch Güterverkehr einzurichten, bleibt Hamburg freigestellt, dem Bahn- 
körper und den Kunstbauten die für drei oder noch mehr Gleise erforderliche 
Breite zu geben und zur Ausführung dieser Gleise nach eigenem Ermessen zu 
schreiten. 
4. Bau und Betrieb der Bahn sind nach Maßgabe der für Haupt- 
eisenbahnen geltenden Bestimmungen der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung 
vom 4. November 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 387) sowie der dazu ergehenden 
ergänzenden und abändernden Bestimmungen einzurichten. 
5. Die Feststellung der sämtlichen Bauentwürfe sowie die Prüfung der 
anzuwendenden Fahrzeuge, einschließlich der Motoren, steht Hamburg allein zu, 
jedoch innerhalb des preußischen Staatsgebiets vorbehaltlich der Zustimmung 
Preußens zur Führung der Linie, insbesondere auch zur Bestimmung der Zahl 
und Lage der Stationen. Dasselbe gilt für spätere Anderungen und Erwei- 
terungen der ursprünglichen Bahnanlagen, insbesondere Anlegung neuer Stationen. 
6. In landespolizeilicher Beziehung bleibt die Prüfung und Genehmigung 
der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegen, Brücken, Uber- 
gängen, Triften, Einfriedigungen und Wasserzügen (Vorflut-, Be= und Ent- 
wässerungsanlagen) sowie die Anlage von Sicherheitsstreifen betreffen, nebst der 
baupolizeilichen Prüfung der Stationsanlagen jeder Regierung innerhalb ihres 
Gebiets vorbehalten. 
7. Die gesamte Bahn soll sowohl in ihrer baulichen Ausführung als in 
ihren Betriebseinrichtungen als eine einheitliche Anlage gelten und ihre Bepand- 
lung innerhalb beider Staatsgebiete gleichmäßig sein. 
Artikel 3. 
Hamburg wird auf preußischem Staatsgebiete das Enteignungsrecht verliehen. 
Artikel 4. 
Alle Entschädigungs= und sonstigen privatrechtlichen Ansprüche, die aus 
Anlaß des Baues und Betriebs der Bahn auf preußischem Staatsgebiet erhoben 
werden, hat Hamburg zu vertreten. 
Artikel 5. 
Die Tarifbildung, die Art und Weise der Beförderung, die Entscheidung 
über die Betriebsmittel und die sonstige Ausstattung der Bahnanlagen sowie die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.