Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 153 
8. 29. 
Eheliche Kinder bedürfen zur Eheschließung, so lange der Sohn das fünfund- 
zwanzigste, die Tochter das vierundzwanzigste Lebensjahr nicht vollendet hat, der 
Einwilligung des Vaters, nach dem Tode des Vaters der Einwilligung der Mutter 
und, wenn sie minderjährig sind, auch des Vormundes. 
Sind beide Eltern verstorben, so bedürsen Minderjährige der Einwilligung des 
Vormundes. 
Dem Tode des Vaters oder der Mutter steht es gleich, wenn dieselben zur 
Abgabe einer Erklärung dauernd außer Stande sind, oder ihr Aufenthalt dauermnd 
unbekannt ist. s 
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forderlich, welche nach Landesrecht einer Vormundschaft nicht unterliegen. 
Inwiefern die Wirksamkeit einer Vormundschaftsbehörde oder eines Familien. 
rathes stattfindet, bestimmt sich nach Landesrecht. 
8. 30. 
Auf uneheliche Kinder sinden die im vorhergehenden Paragraphen sũr vaterlose 
eheliche Kinder gegebenen Bestimmungen Anwendung. 
8. 31. 
Bei angenommenen Kindem tritt an Stelle des Vaters (. 29) derjenige, 
welcher an Kindesstatt angenommen hat. Diese Bestimmung findet in denjeuigen 
Theilen des Bundesgebietes keine Anwendung, in welchen durch eine Annahme an 
Kindesstatt die Rechte der väterlichen Gewalt nicht begründet werden können. 
8. 32. 
Im Falle der Versagung der Einwilligung zur Eheschließung steht großjährigen 
Kindern die Klage auf richterliche Ergänzung zu. 
S. 33. 
Die Ehe ist verboten: 
1) zwischen Verwandten in auf, und absteigender Linie, 
2) zwischen voll, und halbbürtigen Geschwistern,
	        
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