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2. Vor der etwaigen Gestattung späterer Anschlüsse anderer Bahnen auf
preußischem Gebiet ist Hamburg zu hören.
3. Die Bahn soll eine Spurweite von 1,435 m erhalten und — unter
Vermeidung von Kreuzungen mit Straßen und Wegen in Schienenhöhe — auf
eigenem Bahnkörper zweigleisig so hergestellt werden, daß ein unmittelbarer Über—
gang der Betriebsmittel zwischen der Hamburger Hochbahn und der neuen Bahn
möglich ist. Die Bahn soll dem Personenverkehre dienen. Um die Möglichkeit
zu haben, auch Güterverkehr einzurichten, bleibt Hamburg freigestellt, dem Bahn-
körper und den Kunstbauten die für drei oder noch mehr Gleise erforderliche
Breite zu geben und zur Ausführung dieser Gleise nach eigenem Ermessen zu
schreiten.
4. Bau und Betrieb der Bahn sind nach Maßgabe der für Haupt-
eisenbahnen geltenden Bestimmungen der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung
vom 4. November 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 387) sowie der dazu ergehenden
ergänzenden und abändernden Bestimmungen einzurichten.
5. Die Feststellung der sämtlichen Bauentwürfe sowie die Prüfung der
anzuwendenden Fahrzeuge, einschließlich der Motoren, steht Hamburg allein zu,
jedoch innerhalb des preußischen Staatsgebiets vorbehaltlich der Zustimmung
Preußens zur Führung der Linie, insbesondere auch zur Bestimmung der Zahl
und Lage der Stationen. Dasselbe gilt für spätere Anderungen und Erwei-
terungen der ursprünglichen Bahnanlagen, insbesondere Anlegung neuer Stationen.
6. In landespolizeilicher Beziehung bleibt die Prüfung und Genehmigung
der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegen, Brücken, Uber-
gängen, Triften, Einfriedigungen und Wasserzügen (Vorflut-, Be= und Ent-
wässerungsanlagen) sowie die Anlage von Sicherheitsstreifen betreffen, nebst der
baupolizeilichen Prüfung der Stationsanlagen jeder Regierung innerhalb ihres
Gebiets vorbehalten.
7. Die gesamte Bahn soll sowohl in ihrer baulichen Ausführung als in
ihren Betriebseinrichtungen als eine einheitliche Anlage gelten und ihre Bepand-
lung innerhalb beider Staatsgebiete gleichmäßig sein.
Artikel 3.
Hamburg wird auf preußischem Staatsgebiete das Enteignungsrecht verliehen.
Artikel 4.
Alle Entschädigungs= und sonstigen privatrechtlichen Ansprüche, die aus
Anlaß des Baues und Betriebs der Bahn auf preußischem Staatsgebiet erhoben
werden, hat Hamburg zu vertreten.
Artikel 5.
Die Tarifbildung, die Art und Weise der Beförderung, die Entscheidung
über die Betriebsmittel und die sonstige Ausstattung der Bahnanlagen sowie die